Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 4/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 wird das am 20.11.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Beklagten zu 1 und 3 in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidung über die übrigen erstinstanzlichen Kosten bleibt dem abgetrennten Berufungsverfahren 21 U 89/05 vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1 und 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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