Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 2 U 38/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.325,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus

a. aus einem Betrag von 12.439,08 Euro seit dem 16.11.2000

b. aus einem Betrag von 11.778,76 Euro seit dem 16.12.2000

c. aus einem Betrag von 10.424,91 Euro seit dem 16.01.2001

d. aus einem Betrag von 10.278,82 Euro seit dem 16.02.2001

e. aus einem Betrag von 10.366,85 Euro seit dem 16.03.2001

f. aus einem Betrag von 11.136,92 Euro seit dem 16.04.2001

g. aus einem Betrag von 10.574,21 Euro seit dem 16.05.2001

h. aus einem Betrag von 11.251,77 Euro seit dem 16.06.2001

i. aus einem Betrag von 11.732,81 Euro seit dem 16.07.2001

j. aus einem Betrag von 13.519,85 Euro seit dem 16.08.2001

k. aus einem Betrag von 13.887,55 Euro seit dem 16.09.2001

l. aus einem Betrag von 12.345,29 Euro seit dem 16.10.2001

m. aus einem Betrag von 13.618,11 Euro seit dem 16.11.2001

n. aus einem Betrag von 11.278,56 Euro seit dem 16.12.2001

o. aus einem Betrag von 9.681,65 Euro seit dem 16.01.2002

zu zahlen.

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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