Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 220/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 26. Oktober 2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund dahin abgeändert, dass die Klage gegen diese Beklagte abgewiesen wird.

Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zum Klageantrag zu 2. festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen zu erstatten, die ihr seit dem 10.1.2003 aus dem Unfall ihres Versicherten D3 vom 22.3.2000 auf der Baustelle D2, G-Weg in E entstanden sind und entstehen.

Insgesamt besteht der Ersatzanspruch jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Versicherten.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 werden der Klägerin auferlegt.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens - dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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