Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 138/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Fahrzeug Marke Audi, Typ A2 1,4, Farbe silbergrün-metallic, Standardausführung: Airbags für Fahrer und Beifahrer, Zentralverriegelung, elektrisches Zubehör, Servolenkung, verschiedene Aluminium-Dekorationen und Exklusivausführung: vollautomatische Klimaanlage, vier gegossene Leichtmetallfelgen, Zentralverriegelung mit Fernbedienung, Rückspiegel und Wagentürgriffe in Karosseriefarbe, Sonnendach, Parkleitsystem, Alarmanlage, Lenkrad und Schalthebel aus Leder und beleuchteter Make-up-Spiegel zu übergeben und zu übereignen.

Der Beklagten wird hierfür eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt.

Die Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 22.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fristablauf zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe oder in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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