Grundurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 157/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Das Verfahren zur Höhe wird an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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