Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss 220/08

Tenor

Unter Verwerfung der Revision im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen im Schuldspruch, soweit der Angeklagte der Nötigung schuldig gesprochen worden ist, sowie im Rechts-folgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Jugendge-richt tätige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.


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