Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 357/08

Tenor

Es werden

a)

der angefochtene Beschluss, soweit die Beschwerde des Angeklagten gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008 verworfen worden ist,

b)

der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.04.2008, soweit der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 aufrecht erhalten worden ist, und

c)

der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007

aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.


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