Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 69/09

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldzahlungen, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Herford vom 03.11.2206 (3 Ls 36 Js 217/07 – 50/06) erbracht hat, mit zwei Monaten auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, trägt der Angeklagte.


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