Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 58/09

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 24. Februar 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform *Internetadresse* mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren im Bereich Zubehör für Unterhaltungselektronik zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn dort in der Widerrufsbelehrung angegeben ist, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt dieser Belehrung beginne, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung in Textform erfolgt, wie geschehen in dem Angebot des Antragsgegners gemäß dem Ausdruck vom 12. Januar 2009, Anlage AS 1 zur Klageschrift, Bl. 7 – 13 d. A.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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