Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 WF 15/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin ist die Mutter des betroffenen Kindes, das aus der nichtehelichen Beziehung mit dem Antragsgegner hervorgegangen ist. Aufgrund einer Erklärung der Kindeseltern bestand ein gemeinsames Sorgerecht. Mit der Begründung, der Antragsgegner kümmere sich nicht um das Kind, Umgangskontakte fänden nicht statt und eine Kommunikation der Beteiligten untereinander sei unmöglich, beantragte die Antragstellerin unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein. Der Antragsgegner gab zunächst keine Stellungnahme ab, erklärte jedoch gegenüber dem Jugendamt, auf das Sorgerecht für das Kind nicht verzichten zu wollen. Nach Einschätzung des Jugendamts lagen Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vor. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch ihre Verfahrensbevollmächtigte unter Hinweis auf § 78 Abs. 2 FamFG nicht beigeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die vorträgt, bei Antragstellung sei nicht absehbar gewesen, ob und mit welcher Begründung der Antragsgegner dem Antrag entgegentreten werde. Im Termin vor dem Amtsgericht haben die Kindeseltern mit gerichtlicher Zustimmung die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter vereinbart.
4II.
5Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist unbegründet.
6Das Amtsgericht hat der Kindesmutter zu Recht die Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für das Sorgerechtsverfahren versagt. Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird auf Antrag eines Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
7Es handelte sich vielmehr um ein sachlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, für das eine anwaltliche Unterstützung nicht notwendig war. Die Kindesmutter begehrte die Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB auf sich allein. Für derartige Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, § 114 FamFG. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltszwang erfolgt aber nur in Ausnahmefällen, nämlich nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Zöller-Geimer, FamFG, § 78 Rn. 4). Die zum Teil vertretene Auffassung, dass in Sorgerechtsverfahren die Beiordnung eines Anwalts regelmäßig erforderlich ist (Keidel-Zimmermann, FamFG, § 78 Rn. 12 m.w.N.; zur alten Rechtslage: OLG Hamm, FamRZ 1999, 393), ist mit der Regelung in § 78 Abs. 2 FamFG, die allein auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abstellt, nicht zu vereinbaren.
8Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war hier auch im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung in Sorgerechtsverfahren, § 26 FamFG, nicht erforderlich. Dass in einem Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, macht eine Anwaltsbeiordnung zwar nicht stets entbehrlich (vgl. Keidel-Zimmermann, a.a.O., Rn. 6). Im vorliegenden Fall bedurfte es aber weder der Anregung von Tatsachenermittlungen noch der Aufarbeitung schwieriger Rechtsfragen durch einen Rechtsanwalt. Auch wenn der Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin zunächst entgegengetreten war und auch das Jugendamt den Antrag nicht befürwortet hatte, war schon aufgrund des einfach gelagerten, zwischen den Kindeseltern weitgehend unstreitigen und im Übrigen gut überschaubaren Sachverhalts damit zu rechnen, dass eine allein am Kindeswohl orientierte Lösung auch ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts gefunden werden konnte. Der weitere Verlauf und der Abschluss des Verfahrens hat letztlich die vom Amtsgericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorgenommene Einschätzung bestätigt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts 3x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 2x
- FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht 1x
- FamRZ 1999, 393 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x