Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 520 und 521/10

Tenor

Der Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E bei dem Amtsgericht D vom 11.08.2010 wird aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 (20 Js 11/01 StA Münster) widerrufen worden ist.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts C vom 02.05.2001 wird nach Ablauf der Bewährungszeit er-lassen.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verurteilten auferlegt,

§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO.


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