Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 419/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € fest¬gesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des betroffenen Vereins. In der Mitgliederversammlung am 15.11.2009 wurde der Beteiligte zu 2) neu in den Vorstand gewählt. Ferner beschloss die Versammlung eine Änderung der Vereinssatzung vom 26.10.1997. Die geänderte Satzung enthält in § 9 Ziff. 1 folgende Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung:
4"Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin grundsätzlich durch Aushang – Schaukästen "N" und Schule – oder durch Presseveröffentlichung (…)"
5Am 27.01.2010 meldeten die Beteiligten in notariell beglaubigter Form die Veränderung im Vereinsvorstand sowie die Änderung der Vereinssatzung an. Mit Schriftsatz vom 28.01.2010 reichte der Notar B2 die Anmeldung unter Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung nebst Einladungsschreiben und Satzungstext bei dem Amtsgericht – Vereinsregister – Arnsberg zur Eintragung ein.
6Der Rechtspfleger des Amtsgericht beanstandete die vorgenannte alternative Bestimmung der Form der Einberufung als unzulässig und wies den Eintragungsantrag durch Beschluss vom 23.07.2010 aus diesem Grunde zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 29.07.2010.
7Durch Beschluss vom 02.08.2010 hat der Rechtspfleger die Gründe des angefochtenen Beschlusses wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt und der Beschwerde nicht abgeholfen.
8II.
9Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 374 Nr. 4 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht nach §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Die Beteiligten sind als anmeldepflichtige Vorstandsmitglieder des Vereins (§ 70 Abs. 1 S. 2 BGB) auch beschwerdeberechtigt, § 59 FamFG.
10Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
11Die Anmeldung war nach §§ 60 BGB, 382 Abs. 2 FamFG zurückzuweisen, weil § 9 Ziff. 1 der vorgelegten Vereinssatzung nicht dem gesetzlichen Erfordernis des § 58 Nr. 4 BGB entspricht.
12Nach § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung des Vereins Bestimmungen über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung enthalten. Die in Betracht kommenden Formen der Berufung kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rdnr. 171; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdnr. 1356). Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, so dass grundsätzlich auch solche Einladungsformen zulässig sind, die den Mitgliedern ohne wesentliche Erschwerungen die Möglichkeit der Kenntniserlangung verschaffen (Senat Rpfleger 1966, 177; OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 31 m.w.N.; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 9 Ziff. 1 der vorgelegten Satzung nicht.
13Die Frage, ob die Satzung wahlweise mehrere Arten der Bekanntgabe gestatten kann, braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die in der Satzung zur Wahl gestellte Bekanntgabe "durch Presseveröffentlichung" ist nicht hinreichend bestimmt.
14Schon der Wortlaut des § 58 BGB legt die Auslegung nahe, dass der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "Bestimmungen … über die Form der Berufung" nur eine bestimmte Form der Berufung gemeint hat, die in der Satzung festzulegen ist (Senat, a.a.O.). Auch erfordert die den Vereinsmitgliedern zu gewährleistende Möglichkeit, sich selbst von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis zu verschaffen, eine eindeutige und genaue Satzungsregelung (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 443). Dem kann etwa die Bestimmung genügen, nach der die Bekanntgabe durch einen Aushang an einem – bezeichneten – Ort oder durch eine – benannte – Zeitung erfolgt (Senat, a.a.O.). Die hier verwendete Bestimmung, nach der die Berufung "grundsätzlich" durch Aushang oder durch Presseveröffentlichung erfolgt, ist bereits unklar. Denn es erschließt sich nicht ohne weiteres, ob damit gemeint ist, dass die Berufung durch Aushang als der Regelfall gedacht ist oder etwa andere Formen der Bekanntgabe möglich sein sollen. Inhaltlich unklar ist sodann der Begriff der "Presseveröffentlichung". Eine sachliche Beschränkung auf bestimmte Presseerzeugnisse lässt sich ihm nicht entnehmen. Was darunter zu verstehen ist, ist auch nicht in sonstiger Weise hinreichend sicher und für die Zukunft vorhersehbar bestimmt. Dem einzelnen Vereinsmitglied erschließt sich insoweit weder Art (Zeitung, Rundfunk) noch Ort (welche Tageszeitung) der "Veröffentlichung in der Presse". Die Satzungsbestimmung ist deshalb nicht dazu geeignet, den Vereinsmitgliedern in noch hinreichend verlässlicher Weise die Möglichkeit zu verschaffen, von der Einberufung einer Mitgliederversammlung Kenntnis durch zumutbare eigene Bemühungen zu erlangen.
15Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 Am 27.01 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 374 Registersachen 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- BGB § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung 1x
- FamFG § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge 1x
- BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung 2x
- §§ 131 Abs. 4, 30 KostO 2x (nicht zugeordnet)