Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - II-8 UF 103/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin (ursprüngliche Klägerin zu 2)) wird das am 26. März 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Warendorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. Dezember 2007 – 11 UF 92/07 - dahingehend abgeändert, dass der Beklagte ab dem 01. Juni 2009 verpflichtet ist, an die Klägerin nach-ehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

a)

Juni 2009 bis Juli 2010 393,00 €

b)

August 2010 bis Dezember 2013 527,00 €

c)

Januar 2014 bis Dezember 2015 300,00 €

Für die Zeit ab 1. Januar 2016 wird kein nachehelicher Unterhalt mehr ge-schuldet.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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