Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 16/10

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der wechselseitigen Rechtsmittel im Übrigen wird auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers das am 10.11.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – 15 O 513/08 –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.625,00 Euro (i.W. Fünfundzwanzigtausendsechshundertfünfundzwanzig Euro) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen;

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 05.09.2003 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 € resultieren.

3.

Zu Ziffern I 1 und 2 jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N2 GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro;

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N2 GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der X GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro in Verzug befindet.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 Euro.


12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061626364656667686970717273747576777879808182838485868788899091929394959697

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen