Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-14 WF 149/12

Tenor

Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wieder­einsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers wird der Anerkenntnis­beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 12./15.6.2012 im Kostenpunkt abgeändert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Antragsgegnerin auf­erlegt.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, dessen Verfahrenswert auf bis zu 600 € festgesetzt wird.


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