Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-3 UF 186/11

Tenor

Auf die Be­schwer­de der weiteren Beteiligten zu 1. vom 26.07.2011 wird der am 09.06.2011 er­las­se­ne Be­schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus (Ak­ten­zei­chen 10 F 347/10) in Ver­bin­dung mit dem Be­rich­ti­gungs­be­schluss vom 15.07.2011 im Aus­spruch zum Ver­sor­gungs­aus­gleich teil­wei­se ab­ge­än­dert und wie folgt neu ge­fasst:

 

I. Ein Aus­gleich zu Las­ten einer An­wart­schaft des An­trags­geg­ners bei der Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Län­der (Vers.-Nr. ####) fin­det nicht statt.

 

II. Im Wege der in­ter­nen Tei­lung wird zu Las­ten des An­rechts der An­trag­stel­le­rin bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###4, zu Guns­ten des An­trags­geg­ners ein An­recht in Höhe von 1,4888 Ent­gelt­punk­ten auf das vor­han­de­ne Ren­ten­ver­si­che­rungs­kon­to bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###3, be­zo­gen auf den 30.06.2010, über­tra­gen.

 

Im Üb­ri­gen fin­det ein Aus­gleich des An­rechts der An­trag­stel­le­rin bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###4, wegen gro­ber Un­bil­lig­keit nicht statt.

 

III. Im Wege der in­ter­nen Tei­lung wird zu Las­ten des An­rechts des An­trags­ge­gen­ers bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###3, zu Guns­ten der An­trags­tel­le­rin ein An­recht in Höhe von 7,0165 Ent­gelt­punk­ten auf das vor­han­de­ne Ren­ten­ver­si­che­rungs­kon­to bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung West­fa­len, Vers.-Nr.: ###4, be­zo­gen auf den 30.06.2010, über­tra­gen.

 

IV. Ein Aus­gleich der An­wart­schaft der An­trag­stel­le­rin bei der M Le­bens­ver­si­che­rung AG, Vers.-Nr.: #####/####, fin­det nicht statt.

 

V. Ein Aus­gleich der An­wart­schaft des An­trags­geg­ners aus der fonds­ge­bun­de­nen Le­bens­ver­si­che­rung bei der M2 AG, Vers.-Nr.: ###2, fin­det nicht statt.

 

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Der Ver­fah­rens­wert des Be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 3.780,00 EUR fest­ge­setzt.


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