Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 142/13

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).


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