Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 UF 244/13
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.
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Gründe:
2A.
3Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.
4B.
5Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
6Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 16.01.2014 und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Hinweise des Senats hat der Antragsgegner innerhalb der bis zum 24.02.2014 laufenden Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben.
7C.
8Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
9D.
10Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
13Verwandte Urteile
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Referenzen
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Ahaus - 12 F 132/13 1x