Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 42/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 467, 473 StPO).


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