Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 42/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 467, 473 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer ist durch Urteil der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum (13 KLs 46 Js 170/04) vom 6. Dezember 2004 wegen schweren Raubes in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie wegen Trunkenheit im Straßenverkehr unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 23. April 2004 (Az. 363 Js 493/04 StA Duisburg) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
4Diese Gesamtfreiheitsstrafe hat der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt T vollverbüßt und er ist am 2. November 2010 aus der Strafhaft entlassen worden.
5Durch am 24. September 2010 rechtskräftig gewordenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 9. September 2010 ist der Eintritt der Führungsaufsicht nach voller Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe festgestellt und die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre mit entsprechenden Weisungen festgesetzt worden.
6Am 3. Januar 2011 ist der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Schwerte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 4. August 2010) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt worden.
7Am 27. September 2013 ist der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Essen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeit: 11. Mai 2013) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt worden.
8Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013, eingegangen beim Landgericht Hagen am 28. Oktober 2013, hat die Staatsanwaltschaft Bochum aufgrund der Verurteilung vom 27. September 2013 beantragt, die Dauer der Führungsaufsicht um ein Jahr zu verlängern.
9Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 den Beschwerdeführer schriftlich zu der beantragten Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht angehört. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer am 5. November 2013 zugestellt worden.
10Durch Beschluss vom 22. November 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen die Dauer der Führungsaufsicht um ein Jahr bis zum 1. November 2014 verlängert und zur Begründung auf die mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27. September 2013 abgeurteilte neue Straftat verwiesen.
11Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch Schriftsatz seines Verteidigers eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2013.
12Dieser mit Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Januar 2014 näher begründeten Beschwerde hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen - ohne Begründung - nicht abgeholfen.
13Mit Zuschrift vom 21. Februar 2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
14II.
15Die - einfache - Beschwerde ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO statthaft, auch im übrigen zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
16Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 2. November 2010 ist gemäß § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten. Deren Dauer war durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 9. September 2010 gemäß § 68 c Abs. 1 S. 2 StGB abweichend von der Höchstdauer von fünf Jahren auf drei Jahre festgesetzt worden. Sie endete damit kraft Gesetzes am 1. November 2013, ohne dass es eines gesonderten Erlassbeschlusses bedurft hätte.
17Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 22. November 2013 ist mithin erst nach Beendigung der Dauer der Führungsaufsicht ergangen. Für die in dem Beschluss angeordnete Verlängerung war jedoch nach Ablauf der verkürzten Dauer der Führungsaufsicht kein Raum mehr.
18Grundsätzlich kann zwar das Gericht nach § 68 d StGB in Verbindung mit § 68 c Abs. 1 Satz 2 StGB nach Beginn der Führungsaufsicht nachträglich eine früher angeordnete Abkürzung der Höchstfrist derselben aufheben und die Dauer der Führungsaufsicht bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren (§ 68 c Abs. 1 Satz 1 StGB) verlängern. Eine nachträgliche Verlängerung der nach § 68 c Abs. 1 Satz 2 StGB abgekürzten Höchstdauer der Führungsaufsicht kommt indes nach nahezu einhelliger Auffassung, die sich auf die in § 56 a Abs. 2 S. 2 StGB zur Dauer der Bewährungszeit getroffene gesetzliche Regelung stützt, nur bis zum Ablauf der zunächst verkürzten Frist in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.1988, 1 Ws 512/88, juris Rn 3 m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 23. Februar 2011 – I Ws 38/11 –, juris Rn 6 m.w.N.). Danach ist die Führungsaufsicht ohne Weiteres beendet. Eine bereits beendete Führungsaufsicht kann nicht mehr verlängert werden (OLG Düsseldorf a.a.O.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 68 d Rn. 5; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68 d Rn. 5).
19Soweit in einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 2.05.2013, Ws 119/13, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2009, 2 Ws 20/09, juris Rn 9), die jeweils eine unbefristete Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 StGB auch noch nach Ablauf der Höchstdauer von fünf Jahren zum Gegenstand hatten, in Anlehnung an die Regelung des § 56 f StGB unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht auch noch nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Dauer für zulässig erachtet worden ist, führen diese Entscheidungen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Nach ihnen bleibt in diesem Sonderfall eine nachträgliche Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht möglich, wenn das Verfahren zur Verlängerung der Frist vor Ablauf der ursprünglichen Frist eingeleitet, dem Betroffenen bekannt gemacht und sodann ohne wesentliche Verzögerungen bis zur abschließenden Verlängerungsentscheidung betrieben worden ist (OLG Rostock und OLG Karlsruhe, jew. a. a. O.). Abgesehen davon, dass hier eine unbefristete Verlängerung nach § 68 c StGB nicht in Rede steht, hat die Strafvollstreckungskammer den Beschwerdeführer hier aber erst mit ihm am 5. November 2013 zugestelltem Schreiben vom 29. Oktober 2013 zu der von der Staatsanwaltschaft Bochum beantragten Verlängerung der Dauer der Führungsaufsicht angehört, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser bereits davon ausgehen durfte, dass die angeordnete Maßregel infolge Fristablaufs am 1. November 2013 erledigt sei. Eine rechtzeitige Unterrichtung des Beschwerdeführers, die aus Gründen des Vertrauensschutzes jedenfalls erforderlich gewesen wäre, ist mithin nicht erfolgt. Nach alledem unterlag der angefochtene Beschluss der Aufhebung.
20Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 467, 473 StPO.
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