Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 24 U 98/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 214/12) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt.


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