Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 70/04

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 16.01.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der ersten Instanz, die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im ersten Berufungsverfahren und die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 283/05.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen  Kosten des beklagten Landes im zweiten Berufungsverfahren tragen die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ¾ und die Klägerin zu 3.) zu ¼.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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