Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 51/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der mit Beschluss vom 07.03.2013 berichtigte und am 24.01.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Marl zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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