Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 52/14

Tenor

1.

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin (§ 473 Abs. 1 StPO).

2.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.


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