Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 52/14
Tenor
1.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin (§ 473 Abs. 1 StPO).
2.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegenstand der Verurteilung war eine Tat zum Nachteil der Nebenklägerin und eine Tat zum Nachteil eines weiteren Opfers. Gegen das Urteil haben die Nebenklägerin (weil sie der Auffassung war, es habe sich bei der Tat zu ihrem Nachteil um drei Fälle der gefährlichen Körperverletzung gehandelt) und der Angeklagte Berufung eingelegt. Letzterer hat sein Rechtsmittel noch vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen.
4In der Berufungshauptverhandlung weigerte sich die Nebenklägerin in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Der Vorsitzende der kleinen Strafkammer wies darauf hin, dass er keinen Anlass für einen Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung sehe. Der Angeklagte war zu einem (Anm. des Senats: prozessual grundsätzlich ohnehin nicht zulässigen) freiwilligen Verlassen des Sitzungssaals für die Dauer der Aussage der Nebenklägerin nicht bereit. Daraufhin hat die kleine Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung vom 20.09.2013 durch Beschluss das Verfahren abgetrennt, soweit es den Tatvorwurf zum Nachteil der Nebenklägerin betraf und die Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Strafe zum verbleibenden Tatvorwurf vorläufig eingestellt. Sodann hat das Berufungsgericht mit Urteil vom selben Tag das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat es den Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Weisung des Verbots der Kontaktaufnahme zur Nebenklägerin entfallen ist.
5Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 hat die Nebenklägerin „gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 20.09.2013 Rechtsmittel“ eingelegt und mit Schriftsatz vom 08.10.2013 die Beiordnung von Rechtsanwalt L auch für das „Rechtsmittelverfahren“ beantragt. Nach Zustellung des Urteils am 08.11.2013 hat sie mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2013 beantragt, das Urteil vom 20.09.2013 „im Wege der Revision“ aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Nebenklägerin auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
6Die Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagte haben beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
7II.
8Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
91.
10Das Rechtsmittel ist bereits deswegen unzulässig, weil es nicht ordnungsgemäß innerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die wirksame Einlegung der Revision setzt allgemein das Vorhandensein einer ausreichend formulierten Erklärung voraus, die sich im Namen eines bestimmten Beschwerdeführers ernsthaft gegen ein ergangenes Urteil richtet, um dessen Nachprüfung in einem übergeordneten Verfahren zu erreichen (Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl., § 341 Rdn. 1; vgl. auch: Wiedner, BeckOK-StPO, Ed. 17, § 341 Rdn. 1). Aus dem Schriftsatz vom 25.09.2013 ist schon nicht zweifelsfrei erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20.09.2013 richtet. An diesem Tag hat das Berufungsgericht drei Entscheidungen mit abschließendem Charakter erlassen (Urteil, Einstellungsbeschluss, Bewährungsbeschluss), so dass mangels näherer Bezeichnung unklar bleibt, gegen welche sich die Nebenklägerin wendet. Auch unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage ist dies nicht zweifelsfrei aufklärbar, da sie durchaus Gründe gehabt haben mag, sowohl mit dem Urteil selbst, als auch mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens bzw. der Aufhebung des Kontaktverbots nicht einverstanden zu sein. Dass möglicherweise Rechtsmittel gegen die Beschlüsse unstatthaft sind (vgl. z.B. § 400 Abs. 2 S. 2 StPO), ändert daran nichts, denn auch die Revision der Nebenklägerin ist (unabhängig von der hier abgehandelten Frage) auch noch aus einem anderen Grund unzulässig. Daher kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Nebenklägerin jedenfalls das eventuell zulässige Rechtsmittel gemeint hat.
112.
12Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil vom 20.09.2013 ist insbesondere aber auch deswegen unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
13Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
14„Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 8).
15Der Nebenkläger ist zur Rechtsmitteleinelegung nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rdnr. 1 m.w.N.). Vorliegend berührt die angefochtene Entscheidung, die sich nach der Einstellung des die Nebenklägerin betreffenden Anklagepunkts gemäß § 154 Abs. 2 StPO nur noch zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N verhält, die Nebenklägerin nicht in ihrer Stellung als solche. Die gerichtliche Einstellung des die Nebenklägerin betreffenden Anklagepunktes gemäß § 154 Abs. 2 StPO rechtfertigt eine anderweitige Beurteilung nicht, zumal eine entsprechende Einstellung weder der vorherigen Zustimmung des Nebenklägers bedarf noch dieser sie anfechten kann (zu vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2010 - 5 StR 578/10 -; zitiert nach beck-online). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausschließung des Angeklagten von der Hauptverhandlung vorlagen, zumal die Nebenklägerin eine rechtsmittelfähige Entscheidung insoweit nicht her-
16beigeführt hat.“
17Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
18III.
19Als alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden war das Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin zurückzuweisen. Für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 397a Abs. 2 StPO besteht angesichts der eindeutigen Unzulässigkeit des Rechtsmittels keine Veranlassung, da in diesem Fall ein schutzwürdiges Interesse der Nebenklägerin, dessen Wahrnehmung der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bedürfte, nicht vorhanden ist.
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