Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 132/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 06.08.2014 – 9 O 486/13 – teilweise abgeändert. Der Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts I, Prozesskostenhilfe für die Abwehr des Klageantrags zu Ziff. 1 e) bewilligt und hinsichtlich des Auskunftsklageantrags zu 1 a) - d), soweit damit Auskünfte auch zu dem beim Erbfall in Algerien befindlichen Erblasservermögen verlangt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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