Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.08.2014 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.


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