Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 6 UF 38/10

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Ingbert vom 23. Februar 2010 – 4 F 13/10 EAGS – abgeändert und dahingehend ergänzt, dass die einstweilige Anordnung bis zum 23. November 2010 befristet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600 EUR festgesetzt.

4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 6. Mai 2010 unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät, dem Antragsgegner mit Wirkung vom 25. März 2010 unter Beiordnung von Rechtsanwalt –Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antragsgegner hat keine Raten, die Antragstellerin ab 1. Juni 2010 monatlich solche von 30 EUR an die Landeskasse zu leisten.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutz-gesetzes erlassene einstweilige Anordnung.

Der Antragsgegner hatte bis Februar 2008 eine Beziehung zu seiner damaligen Freundin J. V. unterhalten. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte auf deren Antrag gegen den Antragsgegner am 1. August 2008 eine auf das Gewaltschutzgesetz gestützte einstweilige Verfügung erlassen, weil dieser ihr nach der Trennung – auch per Telefon und SMS – nachgestellt hatte. Ein aus demselben Grund gegen den Antragsgegner geführtes Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB war am 20. Februar 2009 vorläufig und am 16. Juni 2009 endgültig nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden, nachdem der Antragsgegner eine Geldauflage in Höhe von 200 EUR erfüllt hatte.

Die Beteiligten lebten von September 2009 bis zum 16. Dezember 2009 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung der Antragstellerin zusammen. Sie trennten sich erstmals am 16. Dezember 2009 und – nach einem kurzfristigen Versöhnungsversuch über den Jahreswechsel – endgültig am 6. Januar 2010.

In dem vorliegenden, durch Antrag der Antragstellerin vom 20. Januar 2010 eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin am selben Tage eine – ohne mündliche Verhandlung erlassene – einstweilige Anordnung erwirkt, in der folgendes angeordnet wurde:

Dem Antragsgegner wird untersagt,

- sich der Wohnung der Antragstellerin bis auf eine Entfernung von 20 Metern zu nähern;

- folgende Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält: den Arbeitsplatz im

- Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;

- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner einen Abstand von 20 Metern herzustellen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Auf den Antrag des Antragsgegners, aufgrund mündlicher Verhandlung neu zu entscheiden – und in diesem Rahmen erklärten Einverständnisses mit einer vergleichsweisen, unbefristeten gegenseitigen Regelung des Inhalts, dass jeglicher Kontakt zwischen den Beteiligten abgebrochen werde – hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung vom 12. Februar 2010 mit der angefochtenen einstweiligen Anordnung vom 23. Februar 2010, auf die Bezug genommen wird, im Wege neuer Beschlussfassung Folgendes angeordnet:

Dem Antragsgegner wird untersagt,

- die Wohnung der Antragstellerin zu betreten;

- sich ihrer Wohnung bis auf eine Entfernung von 20 Metern zu nähern;

- folgende Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält: den Arbeitsplatz im

- Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen;

- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner einen Abstand von 20 Metern herzustellen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Mit seiner gegen diesen – keine Befristung enthaltenden – Beschluss gerichteten Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, erstrebt der Antragsgegner in erster Linie eine Befristung der Gewaltschutzanordnung, hilfsweise deren Aufhebung bzw. Befristung, soweit das Familiengericht im Hinblick auf zufällige Zusammentreffen der Beteiligten eine Fernhalteverfügung erlassen hat.

Die Antragstellerin bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat haben die Akten des gegen den Antragsgegner vormals geführten, eingangs erwähnten Strafverfahrens 08 (HG) Js 1875/08 vorgelegen.

II.

Die statthafte (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG) Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Die auf § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1 – 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 a und 2 b GewSchG gestützte angefochtene Entscheidung des Familiengerichts fällt dem Senat aufgrund der wirksamen Teilanfechtung des Antragsgegners nur insoweit zur Überprüfung an, als das Familiengericht eine Befristung seiner Gewaltschutzanordnungen abgelehnt hat. Nachdem der hierauf bezogene Hauptbeschwerdeantrag des Antragsgegners durchdringt, ist zugleich dem von ihm gestellten Hilfsbeschwerdeantrag die prozessuale Grundlage genommen.

Der Rüge des Antragsgegners, das Familiengericht habe zu Unrecht seinen Beschluss nicht befristet, kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu dessen Ergänzung um eine Befristung der darin zugunsten der Antragstellerin erkannten Gewaltschutz-anordnungen bis zum 23. November 2010.

Das Familiengericht hat die Ablehnung einer Befristung darauf gestützt, dass der Antragsgegner bereits im Sommer 2008 in ähnlicher Art und Weise mit einer damaligen Freundin verfahren sei, wobei diese im Strafverfahren geäußert habe, sie vermute, dass der Antragsgegner unter Realitätsverlust leide. Der Antragsgegner sei bereits wegen eines Verbrechens nach § 30 BtMG verurteilt worden und habe noch 2009 deswegen unter Bewährung gestanden. Das gleiche Schema lege der Antragsgegner auch heute an den Tag, weshalb eine Befristung der Anordnung, die in der Regel ergehen solle, hier ausnahmsweise nicht in Betracht komme. Dies hält dem Beschwerdeangriff nicht stand.

Nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, sollen Gewaltschutzanordnungen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.

Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG – grundsätzlich Befristung – ist Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche Anordnung greift stets – jedenfalls – in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Täters ein (Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6 m.w.N.). Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede, gilt das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch einstweilige Anordnung nur eine „vorläufige“ Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen kann, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer „vorläufigen“ Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat (vgl. OLG Hamm, NJW 2010, 539; Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 15). Die Richtigkeit dieses – vom Senat geteilten – Verständnisses zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs. 1 FamFG am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich festhalten wollte (siehe dazu Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 2. Aufl., § 39, Rz. 7 und 15 mit zutreffendem Hinweis auf BT-Drucks. 16/6308, S. 199 und BT-Drucks. 16/10144, S. 92) und dass das FamFG Ausnahmen von diesem Verbot jeweils gesondert regelt, so etwa für die einstweilige Unterhaltsanordnung in § 246 Abs. 1 FamFG (ähnlich Keidel/Giers, a.a.O.).

Damit steht die vom Gesetzgeber – sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen – in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffnete Möglichkeit der – erforderlichenfalls mehrmaligen – Fristverlängerung, wenn auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang, zumal der Gesetzgeber durch den Begriff der „Vorläufigkeit“ in § 49 Abs. 1 FamFG den Gesichtpunkt des Außerkrafttretens der einstweiligen Maßnahme besonders betonen wollte (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 199), was auch in § 56 Abs. 1 FamFG Niederschlag gefunden hat.

Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur dem – bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten – Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315). Sie ist vielmehr auch und gerade in Gewaltschutzsachen von besonderer Bedeutung. Denn die im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe, wenn nicht gleich. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot kann daher zumeist nur (noch) im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt Wirkkraft entfalten. Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen.

Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewaltdelikte Raum bleiben kann (hiergegen etwa OLG Köln, 2003, 1281 [zum Betretungsverbot], wohl auch Oberlandesgericht Naumburg, ZFE 2005, 35 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6; ähnlich – wenn auch kritisch – von Pechstaedt, NJW 2007, 1233; unklar Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 7 a.E.), zumal im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch dahinstehen.

Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach der Gegenauffassung bei besonderen Einzelfallumständen – jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung – eine unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag (OLG Celle, NJW 2007, 1606 [für besonders schwere Gewaltdelikte]; AnwK-BGB/Heinke, 1. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 21; Müko-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 25; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 12 [besonders schwerwiegende Taten wie Tötungs- oder Sexualdelikte]; jurisPK-BGB/Leis, 4. Aufl., § 1 GewSchG, Rz. 37 [besonders schwere Gewaltdelikte]; Völker, jurisPR-FamR 17/2005, Anm. 6) – wofür auch die Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S. 28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher im Regelfall geboten sein, die ausgesprochenen Verbote zu befristen“) –, lag weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben, nachdem der Antragsgegner unstreitig die Antragstellerin nie körperlich angegriffen hat.

Muss folglich die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung befristet werden, so ist bei der Bestimmung der Frist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28; vgl. auch AnwK-BGB/Heinke, a.a.O.). Je geringer die Intensität und Dauer der Verletzungshandlungen ist, desto kürzer wird in der Regel die Frist zu bemessen sein (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O.).

Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des Familien-gerichts bemisst der Senat bei den gegebenen Umständen auf neun Monate seit ihrem Erlass. Dabei hat sich der Senat davon leiten lassen, dass der Antragsgegner, der bis 2009 wegen eines begangenen Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz unter Bewährung gestanden hatte, sich weder diese noch die kurze Zeit später ergangene Schutzanordnung des Amtsgerichts Saarbrücken zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin noch das gegen ihn in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren und die von ihm zwecks dessen Einstellung geleistete Geldauflage hat zur Warnung gereichen lassen. Vielmehr ist er bei Beendigung der Beziehung zur Antragstellerin wieder in seine alten Verhaltensweisen zurückzufallen und in diesem Rahmen zugleich erneut straffällig geworden. Soweit der Antragsgegner sich im Zusammenhang mit dem rechtwidrigen Zutritt zur Wohnung der Antragstellerin auf „Selbsthilfe“ beruft, ist dies für den Senat rechtlich in keiner Weise nachvollziehbar.

Andererseits konnte – unbeschadet der nachgewiesenen erheblichen psychischen Beeinträchtigung der Antragstellerin – nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsgegner keine körperliche Gewalt gegen die Antragstellerin angewendet hat und sich unstreitig seit Erlass der angefochtenen Entscheidung des Familiengerichts an dessen Anordnungen gehalten hat. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Antragsgegner habe in der Zeit zwischen den beiden familiengerichtlichen Gewaltschutzanordnungen durch telefonische Kontaktauf-nahme Anfang Februar 2010 und im Rahmen des „Vorfalls mit dem Hund“ gegen die erste Schutzanordnung des Familiengerichts vom 20. Januar 2010 verstoßen, hat sie diese vom Antragsgegner bestrittene Behauptung nicht im Sinne der §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG glaubhaft gemacht.

Zwar teilt der Senat die Beurteilung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner sein Verhalten nach wie vor nicht in dem wünschenswerten Ausmaß als gravierend einschätzt. Auch hat der Antragsgegner nach dem von ihm unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin eine Mitarbeiterin des Wochenspiegels aufgefordert, ihm Informationen über die Antragstellerin zu geben und hat auch über „Wer kennt wen“ Bekannte der Antragstellerin angeschrieben. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass diese Vorfälle „irrelevant“ seien, teilt der Senat nicht. Vielmehr zeigt sich, dass er das Ende der Beziehung zur Antragstellerin weiterhin noch nicht verarbeitet hat, was durchaus die Befürchtung der Antragstellerin als verständlich erscheinen lässt, dass er sich ihr nach Ablauf der Befristung erneut nähern könnte. Der Antragsgegnerin bleibt es jedoch unbenommen, zu gegebener Zeit – sollte der Antragsgegner wieder an seine früheren Verhaltensweisen anknüpfen – auf eine Verlängerung der hier angefochtenen einstweiligen Anordnung anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahrens anhängig zu machen.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend dem Beschwerdehauptantrag des Antragsgegners wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), zumal die anwaltlich vertretenen Beteiligten keine neuen streitigen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2010 – 6 UF 96/09 – m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG; es entspricht angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Hierbei hat der Senat einerseits das Obsiegen des Antragsgegners, andererseits aber auch die festgelegte, für eine einstweilige Anordnung überdurchschnittliche Geltungsdauer berücksichtigt.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40, 41, 49 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG. Der Senat hat den hiernach maßgeblichen Regelverfahrenswert von 1.000 EUR unter Berücksichtigung der lediglich teilweisen Anfechtung der Entscheidung des Familiengerichts angemessen ermäßigt.

Beiden Beteiligten ist für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO und § 78 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), der Antragstellerin gegen Anordnung der Zahlung monatlicher Raten von 30 EUR (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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