Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 185/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.08.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für den Pkw BMW #### bestehenden Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Teilediebstahls vom 23./24.08.2011 auf Ersatz von Reparaturkosten in Anspruch, den die Beklagte verweigert, weil sie von einem vorgetäuschten Versicherungsfall ausgeht.
4Die Klägerin hat beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen,
61. an sie 14.026,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 zu zahlen;
72. weitere 875,60 Euro anwaltliche Gebühren der vorgerichtlichen Tätigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
11Das Landgericht hat nach Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S und nach Säumnis der Klägerin im zweiten Termin vom 01.08.2014 gem. §§ 331a, 251 a ZPO nach Lage der Akten entschieden und die Klage abgewiesen, weil die Klägerin das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls nicht bewiesen habe. Das Schadensbild im bzw. am versicherten Fahrzeug lasse sich nach den Feststellungen des Sachverständigen S nicht mit dem behaupteten Diebstahlgeschehen in Einklang bringen. Dabei seien die Einwendungen der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 29.07.2014 wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des Urteils.
12Mit ihrer Berufung hält die Klägerin daran fest, dass das Schadenbild am versicherten Fahrzeug mit dem behaupteten Teilediebstahl übereinstimme. Insbesondere sei es dem unbekannten Täter möglich gewesen, die Teile aus dem Fahrzeuginneren auszubauen und zu entwenden, ohne sich selbst in das Fahrzeug zu begeben. Dies belege das von ihr mit Schriftsatz vom 02.07.2014 übersandte Video, mit dem sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Außerdem habe das Landgericht sich zu Unrecht nicht mit ihren Einwendungen gegen die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen S auseinandergesetzt, die sich aus dem weiteren Video der Klägerin ergeben. Die Zurückweisung des entsprechenden Klägervortrags wegen Verspätung sei fehlerhaft, weil der Klägerin eine Einreichung des zweiten Videos vor dem 29.07.2014 nicht möglich gewesen sei. Sie sei auch nicht gehalten gewesen, insoweit eine weitere Fristverlängerung zu beantragen, weil sie gar nicht damit habe rechnen können, dass und wann ihr ein weiterer Videobeweis für ihr Vorbringen zur Verfügung stehen würde. Insoweit sei ihr Fristversäumnis auch entschuldigt.
13Das Landgericht hätte das zweite Video berücksichtigen und dazu ein Gutachten eines Sachverständigen für Kriminalistik, Kriminaltechnik und Kriminologie einholen müssen. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige S sei für die Beantwortung der maßgeblichen Beweisfragen ungeeignet. Er habe sich zwar beanstandungslos zur Schadenhöhe äußern können, nicht jedoch zur Frage der Begehungsweise des Teilediebstahls. Diese gehöre erkennbar nicht zu seinem Fachgebiet. Das Oberlandesgericht habe daher eine erneute Tatsachenfeststellung vorzunehmen.
14Rechtsfehlerhaft sei es zudem gewesen, nach Lage der Akten zu entscheiden, ohne das mit Schriftsatz vom 29.07.2014 eingereichte zweite Video zu berücksichtigen. Dieses sei zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 22.08.2014 Bestandteil der Akten gewesen. Der Rechtsstreit sei damit nicht entscheidungsreif gewesen. Zumindest hätte das Landgericht auf Antrag der Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen müssen.
15Die Klägerin beantragt,
16das Urteil des Landgerichts Bielefeld aufzuheben und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Schadenbild im Fahrzeug mit den Behauptungen der Klägerin nicht in Einklang zu bringen sei. Das von der Klägerin vorgelegte Videomaterial sei offenbar nach entsprechender Präparation des Fahrzeugs gefertigt. Im Übrigen spreche es gegen die Klägerin, dass sie die Videos überhaupt vorlegen konnte. Dies lasse auf Kontakte zur kriminellen Szene schließen. Die Einwände der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen S seien bereits in erster Instanz verspätet eingegangen und deshalb auch in der Berufung nicht zu berücksichtigen.
20Der Senat hat die Klägerin im Termin am 06.05.2015 angehört und den von ihr gestellten Zeugen M vernommen. Der zum Termin geladene Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sein in erster Instanz gefertigtes Gutachten erläutert und nach Inaugenscheinnahme der von der Klägerin zur Akte gereichten Videos ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
21Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld 2 UJs 6527/11 lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
22II.
23Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
241.
25Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommt schon mangels entsprechenden Antrags gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 aE ZPO nicht in Betracht. Der auf „Aufhebung“ des Urteils gerichtete Berufungsantrag der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der erstinstanzlich gestellten Klageanträge begehrte. Im Übrigen kann der Senat jedenfalls auch deshalb in der Sache entscheiden, weil auch bei Berücksichtigung der Einwände der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 29.07.2014 keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme geboten war. Ob das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung nach Lage der Akten gem. §§ 331a, 251a ZPO das Vorbringen nicht wegen Verspätung zurückweisen durfte und damit verfahrensfehlerhaft handelte, ist damit ohne Belang.
262.
27Eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der erstinstanzlich gestellten Klageanträge kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entschädigungsleistung hat.
28Der Anspruch auf Zahlung der Nettoreparaturkosten nach Ziffer A.2.7.1 b AKB 2009 setzt voraus, dass das versicherte Fahrzeug durch ein in der Kaskoversicherung versichertes Ereignis beschädigt worden ist. Die Klägerin behauptet insoweit eine Entwendung von Fahrzeugteilen iSd Ziffer A.2.2.2 AKB 2009 und damit eine Wegnahme der Teile in Zueignungsabsicht durch einen unbekannten Täter (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.2.2, Rn. 6; BGH, VersR 1981, 345, Juris-Rn. 15). Einen solchen Versicherungsfall hat sie indes nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen.
29Zwar kommen der Klägerin als Versicherungsnehmerin Beweiserleichterungen zugute, weil das Versicherungsversprechen für ein typischerweise unbeobachtetes Diebstahlgeschehen ansonsten leer laufen würde. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast danach schon dann, wenn er Tatsachen beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zu schließen ist (sog. äußeres Bild des Diebstahls - vgl. nur BGH, VersR 1984, 29, Juris-Rn. 9; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 29. Aufl. 2015, AKB 2008, A.2.2, Rn. 18). Bei einem Teilediebstahl gehören zu diesem Mindestmaß an Tatsachen das Abstellen des versicherten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand einschließlich der später als entwendet behaupteten Teile an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt und das spätere Wiederauffinden in beschädigtem Zustand ohne die - angeblich - gestohlenen Fahrzeugteile (Senat, Urteil vom 08.02.2012 – 20 U 172/11 -, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. April 2014 – 6 U 107/09 –, Rn. 6, juris; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2005 – 9 U 65/04 - Rn. 15, juris).
30Auf der sog. „zweiten Stufe“ entfällt diese Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer wieder, wenn der Versicherer seinerseits darlegt und ggf. beweist, dass nicht nur hinreichende Wahrscheinlichkeits- oder Verdachtsmomente vorliegen, sondern eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen anderen Geschehensablauf besteht. Es müssen konkrete Tatsachen festgestellt werden, welche die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen, wobei ein Minus an Beweisanzeichen ggü. dem üblichen Fall eines Indizienbeweises genügt, um das erforderliche Beweismaß zu erreichen (BGH, Urteil vom 12. April 1989 – IVa ZR 83/88 –, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2004 – 10 U 644/03 –, Rn. 9, juris).
31Ob hier Tatsachen vorliegen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen vorgetäuschten Diebstahl schließen lassen, kann offen bleiben. Die Klägerin hat schon den Nachweis für das äußere Bild des Diebstahls nicht erbracht.
32Freilich ist nach den entsprechenden polizeilichen Ermittlungen unstreitig, dass das versicherte Fahrzeug am Morgen des 24.08.2011 mit eingeschlagener Seitenscheibe und ohne die als gestohlen gemeldeten Gegenstände auf dem Parkplatz C-Straße in H aufgefunden wurde. Streitig ist aber, ob die Klägerin das Fahrzeug am Abend des 23.08.2011 unbeschädigt und mit den (noch) eingebauten Teilen auf dem Parkplatz abgestellt bzw. (von ihrem Freund M, der später die Handtasche geholt haben soll) zurückgelassen hatte. Dieser erste Teil des äußeren Bildes ist nicht mit der notwendigen Sicherheit, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, bewiesen:
331.
34Zwar hat der klägerseits benannte und zum Senatstermin gestellte Zeuge M ausgesagt, er habe das Fahrzeug am späten Abend des 23.08.2011 unbeschädigt auf dem von der Klägerin angegebenen Parkplatz am Brauhaus zurückgelassen, nachdem er ihre Handtasche aus dem Wagen geholt hatte. Jedoch hat diese Aussage den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Zeuge aus eigener Wahrnehmung die für das äußere Bild notwendigen Tatsachen zutreffend bekundete. So konnte der Zeuge nicht überzeugend erklären, wo der Wagen abgeparkt war, als er die Handtasche holte. Während er den Standort zunächst mit „hinten rechts“ beschrieb, erklärte er auf diesbezügliche Nachfrage, auf dem Parkplatz werde in mehreren Reihen geparkt, die durch Hecken abgetrennt seien, und das Fahrzeug sei „mitten drauf“ gewesen. Dies steht mit den Angaben der Klägerin sowie mit den aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Erkenntnissen nicht in Einklang. Nach Behauptung der Klägerin hatte sie den Wagen im hinteren Teil des Parkplatzes abgestellt. Dort, d. h. an der baumbewachsenen Böschung zum angrenzenden Bahndamm, war der Wagen am Morgen des 24.08.2011 auch polizeilich sichergestellt worden. Das Fahrzeug stand damit nicht mittig auf dem Parkplatz zwischen Hecken, sondern am Rand desselben unter Bäumen. Dies hat der Zeuge erst nach weiteren Nachfragen und Vorhalt des Photos auf Blatt 7 der beigezogenen Ermittlungsakte bestätigt. Auch wenn er damit im Ergebnis den von der Klägerin angegebenen Standort bestätigte, verbleiben für den Senat Zweifel daran, dass der Zeuge den Wagen in der Tatnacht tatsächlich auf dem Parkplatz gesehen hat.
35Gestützt werden diese Zweifel auch dadurch, dass der Zeuge angab, er habe die Handtasche der Klägerin im Fußraum auf der Beifahrerseite aufgefunden, während die Klägerin meinte, sie habe die Handtasche wie üblich unter dem Fahrersitz versteckt. Außerdem will der Zeuge die Handtasche geholt haben, weil er mit der Klägerin in seinem Wagen nach Hause fahren wollte. Die Klägerin hatte demgegenüber angegeben, sie habe ihren Freund gebeten die Handtasche zu holen, weil man nach Feierabend noch mit ein paar Leuten im Restaurant zusammen gesessen habe.
36Mit der Zeugenaussage ihres Freundes kann die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls daher nicht führen.
372.
38Ebenso wenig hat sich der Senat allein aufgrund der Angaben der Klägerin im Senatstermin die Überzeugung davon verschaffen können, dass der Wagen am Abend des 23.08.2011 unbeschädigt auf dem Parkplatz zurückgelassen wurde.
39Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer, dem keine (tauglichen) Zeugen für das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls zur Verfügung stehen, auch mit seiner eigenen Schilderung im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO oder Vernehmung gem. § 448 ZPO den Beweis für das äußere Bild erbringen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.02.1997 – IV ZR 12/96, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 – IV ZR 122/09 –, Rn. 10, juris). Dies setzt aber voraus, dass er glaubwürdig ist. Zugunsten des Versicherungsnehmers streitet insofern grundsätzlich eine Redlichkeitsvermutung, die indes erschüttert ist, wenn unstreitige oder bewiesene Tatsachen Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen. Dabei kann die Glaubwürdigkeit auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt sein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen. Bloße Verdächtigungen oder nur vermutete Unredlichkeiten dürfen aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen (BGH, Urteil vom 26. März 1997 – IV ZR 91/96 –, Rn. 13, 14, juris).
40Gemessen daran kann nicht von der Redlichkeit der Klägerin ausgegangen werden. Es steht vielmehr fest, dass sie im Zusammenhang mit dem streitigen Versicherungsfall unzutreffende Angaben gegenüber der Beklagten gemacht hat. So hat die Klägerin eingeräumt, dass in der von ihr unterzeichneten Schadenanzeige der unstreitig bestehende Vorschaden an der linken Fahrzeugseite verneint war. Außerdem hat sie im Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen L, nach eigener Einlassung unzutreffende Angaben gemacht. Die Klägerin hat im Senatstermin eingeräumt, dass sie den Zeugen auf dessen Frage nach der Reparatur und dem Verbleib des Fahrzeugs nicht über die behaupteten Reparaturbemühungen ihres Neffen bzw. den Ein- und Ausbau der angeblich gestohlenen Teile aufgeklärt hat. Vielmehr habe sie „einfach so daher geredet“, weil die Fragen des Zeugen sie verärgert hätten. So habe sie behauptet, selber mit dem Wagen zur Firma D gefahren zu sein, obwohl sie dies tatsächlich von ihrem Neffen P habe erledigen lassen. Auch hat sie eingeräumt, dass sie dem Zeugen gegenüber erklärt hatte, der Wagen befinde sich in der Garage eines Bekannten, obwohl der Wagen tatsächlich in der Garage des von ihr geführten Restaurants gestanden haben soll. Die Klägerin hat diese Fehlinformationen damit begründet, dass der Zeuge L sie im Friseurgeschäft bzw. bei dem Bedienen von Kunden gestört habe, weshalb sie „trotzig“ reagiert habe. Unabhängig davon, ob die Reaktion der Klägerin insofern nachvollziehbar war, ändert dies jedenfalls nichts daran, dass die Klägerin es mit der Wahrheit gegenüber der Beklagten nicht immer genau genommen hat. Dies genügt schon für die Erschütterung der Redlichkeitsvermutung.
41Die Klägerin kann das äußere Bild eines versicherten Teilediebstahls so nicht beweisen. Auf die Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kommt es demnach nicht mehr an. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- IV ZR 12/96 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 91/96 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 644/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 6 U 107/09 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 172/11 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 65/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten 2x
- ZPO § 331a Entscheidung nach Aktenlage 2x
- ZPO § 448 Vernehmung von Amts wegen 1x
- 2 UJs 6527/11 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 122/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x