Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 139/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ######### wegen des am ####2013 in der Autowerkstatt C-Straße, C2, entstandenen Brandes für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden oder sich daraus ergebende Vermögensschäden bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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