Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 130/08

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das am 24. Juni 2008 verkündete Urteil  der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 sämtliche vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstanden sind und zukünftig entstehen werden, dass sie bei ihrer Geburt  am ##.##.2002 eine auf Sauerstoffmangel beruhende geburtsassoziierte Asphyxie und daraus resultierende postasphyktische Enzephalopathie erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 sämtlichen derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht,  dass sie bei ihrer Geburt  am ##.##.2000 eine auf Sauerstoffmangel beruhende geburtsassoziierte Asphyxie und daraus resultierende postasphyktische Enzephalopathie erlitten hat.

Die weitergehende Klage der Klägerin zu 2 bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden den Beklagten zu 97% und der Klägerin zu 2 zu 3% auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2, die ihre Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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