Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 WF 211/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.10.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 05.10.2015 (10 F 564/15) aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat vorläufig Erfolg. Ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung – auch nach der gebotenen summarischen Prüfung – nicht die für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung notwendige hinreichende Erfolgsaussicht bietet, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S.1 ZPO, lässt sich bisher nicht abschließend beurteilen.
3Zu Unrecht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bereits dem Grunde nach nicht dazu verpflichtet werden könne, für eine im Außenverhältnis wirkende Freistellung von ehelichen Verbindlichkeiten der Antragstellerin – etwa durch die Erbringung der Leistung – zu sorgen.
4Zwischen den Beteiligten ist offensichtlich unstreitig, dass der Antragsgegner zukünftig allein aus dem entweder gemeinsam oder unter Übernahme der persönlichen Haftung der Antragstellerin aufgenommenen Darlehen verpflichtet sein soll. Auch wenn zu den näheren Umständen der Darlehensaufnahme bereits nichts vorgetragen ist, ist bei der naheliegenden Annahme eines familienrechtlich begründeten besonderen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten dieses unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818 ff und FamRZ 1989, 835 – 838 f.; OLG Hamm, FamRZ 2003, 97 ff; jeweils auch juris). Nach dem Scheitern einer Ehe ist eine Kündigung eines der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Auftrages aus wichtigem Grund nach § 671 Abs. 3 BGB zulässig und als Folge dieser Kündigung kann der beauftragte Ehegatte – vorliegend die Antragstellerin – im Rahmen des Aufwandsersatzes nach § 670 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Belastung mit Drittschulden stehen würde, sei es durch die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme oder auch die Sicherstellung des Gläubigers auf andere Weise (vgl. BGH, a.a.O.). Unabhängig davon, dass schon die Kündigung selbst nach § 671 Abs. 2 Satz 1 BGB, also dem allgemeinen Auftragsrecht, nur so erfolgen darf, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann, unterliegt das Recht, eine Freistellung von jeder persönlichen und dinglichen Haftung verlangen zu können, weiteren Einschränkungen, nicht nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, sondern in dieser Fallkonstellation auch daraus, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt; im Zweifel muss der kündigende Ehegatte dem Zweck der Darlehensaufnahme während der funktionierenden Ehe dadurch Rechnung tragen, dass er dem anderen Ehegatten die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, die Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt (vgl. BGH, a.a.O.).
5Zu den dem Darlehen und der Kündigung zugrundeliegenden Vereinbarungen, dem Zweck des Darlehens und auch der voraussichtlichen Dauer der Rückzahlung – also zu den hinsichtlich der von ihr beanspruchten vollständigen Freistellung maßgeblichen Tatsachen – trägt die Antragstellerin allerdings bisher nichts vor. Neben einer vom Antragsgegner zu übernehmenden Haftung im Innenverhältnis bestand jedoch Einigkeit zwischen den Beteiligten darüber, dass bei der Gläubigerin zumindest eine Haftentlassung der Antragstellerin versucht werden solle. Es ist insofern davon auszugehen, dass ein diesbezügliches Verlangen auch die Belange des Antragsgegners angemessen berücksichtigt, zumal der Antragsgegner inzwischen jedenfalls – wie er unbestritten vorträgt – das Notwendige hierzu veranlasst hat. Aus der mangels weiterem Vortrag naheliegenden Vermutung, dass das Darlehen dem Erwerb oder der Sanierung des während der funktionierenden Ehe auch von der Antragstellerin bewohnten Familienheims diente, ließe sich zwar möglicherweise auf die Unbilligkeit des Verlangens schließen, der Antragsgegner möge, falls ihm dies überhaupt möglich ist, durch eine sofortige Tilgung des Kredits – mit den damit einhergehenden Kosten – die Antragstellerin von der Verbindlichkeit auch im Außenverhältnis befreien. Eine diesbezüglich abschließende Beurteilung ist dem Senat aufgrund des unzureichenden Sachvortrages allerdings nicht möglich.
6Der Antragstellerin ist jedoch auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu ergänzen. Denn einer bemittelten Partei hätte im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit offen gestanden, auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin Substantiierungsmängel zu beheben und in einer mündlichen Verhandlung etwaige Missverständnisse und Unklarheiten aufzuklären. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten erfordert bei Ablehnung eines Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab angelegt wird wie in einem Hauptsacheverfahren (vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 131 ff, auch juris; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 114, Rn. 23b).
7Ob sich aus einem – nach den nunmehr erteilten Hinweisen – ergänzenden Vortrag der Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit auch im Außenverhältnis ergeben oder ob die dargestellten Einschränkungen sie ggfls. an der Geltendmachung eines solchen Rechtes hindern, wird das Familiengericht zu prüfen und dann erneut über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden haben.
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