Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 94/15
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 25.03.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 4 O 181/14) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nr. ########### geschlossene Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 22.308,00 € durch den Widerruf des Klägers vom 16.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
Es wird weiterhin festgestellt, dass der Kläger per 23.11.2015 aus dem Darlehensvertrag Nr. ########### vom 27.12.2010 der Beklagten nicht mehr als 10.418,70 € schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen am 27.12.2010 mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat oder nicht. In dem genannten Darlehensvertrag hatte der Kläger ein Darlehen i.H.v. 22.308,00 € aufgenommen. Zudem hatte er eine Restschuldversicherung i.H.v. 794,87 € finanziert. Das Bearbeitungsentgelt ist im Darlehensvertrag mit 693,08 € angegeben. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrags einschließlich des genauen Wortlauts der Widerrufsbelehrung nimmt der Senat Bezug auf Bl. 60 ff. der Gerichtsakten. Der Vertrag kam aufgrund eines Darlehensvermittlungsauftrags zustande, den der Kläger am Tag des Darlehensvertragsabschlusses mit der D AG geschlossen hat.
5Mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2014 hat der Kläger den Darlehensvertrag mit der Begründung widerrufen, dass die diesem beigefügte Widerrufsbelehrung falsch sei. Die Beklagte hat den Widerruf mit Schreiben vom 28.01.2014 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sie das Muster der Widerrufsbelehrung verwendet habe.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei unrichtig. Insbesondere enthalte die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in Spiegelstrich 3 eine Belehrung über die Rücksendung paketversandfähiger Sachen. Diese Belehrung habe allenfalls Irritationen auf Seiten des Klägers, der von Beruf Arbeiter sei, hervorrufen können und sei aus diesem Grund unwirksam.
7Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte könne keine Bearbeitungsgebühren von ihm verlangen. Insoweit lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die ihn unangemessen benachteiligten.
8Die Beklagte hat demgegenüber die Meinung vertreten, die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Den Feststellungsantrag hat die Beklagte für unzulässig gehalten, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) eine Neuberechnung seines Darlehens verlange. Voraussetzung für eine solche Neuberechnung sei jedoch, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch einen wirksamen Widerruf beendet worden sei. Bei dieser Sachlage sei die Frage, ob der Widerruf zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt habe, inzident im Rahmen des Klageantrags zu 2) zu prüfen. Ein gesonderter Feststellungsantrag sei hierfür nicht erforderlich. Ohnehin habe der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Denn die Widerrufsbelehrung habe den gesetzlichen Anforderungen der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der vom 30.07.2010 gültigen Fassung entsprochen. Dass der Kläger über das Vorgehen bei paketversandfähigen Sachen aufgeklärt worden sei, sei nicht geeignet gewesen, ihn an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Denn aus der Widerrufsbelehrung sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass dieser Abschnitt auf seinen Vertrag keine Anwendung finden könne.
9Jedenfalls sei ein Recht des Klägers zum Widerruf verwirkt. Der Widerruf sei erst im April 2014 und damit dreieinhalb Jahren nach Vertragsschluss erklärt worden. Bei dieser Sachlage sei es treuwidrig vom Kläger, sich auf ein etwaiges Widerrufsrecht zu berufen.
10Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nr. ########### geschlossenen Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 22.308 € unter Außerachtlassung des Bearbeitungsentgelts i.H.v. 693,98 € neu abzurechnen.
11Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
12Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. Der Darlehensvertrag vom 27.12.2010 sei nicht infolge des Widerrufs des Klägers vom 16.01.2014 beendet worden, da dieser verfristet gewesen sei. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen; zu Gunsten der Beklagten greife die Gesetzlichkeiten gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 BGB in der Fassung vom 24.07.2010. Die nicht zutreffende Belehrung über den Rückversand paketversandfähiger Sachen stehe dem nicht entgegen. Es sei für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ihn dieser Hinweis nicht betreffe.
13Der Klageantrag zu 2) sei nur im Hinblick auf das Bearbeitungsentgelt aus § 494 Abs. 5 BGB begründet; im Übrigen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens nicht zu. Die Klausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr stelle eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar und verstoße deshalb gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
14Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, soweit das Landgericht Klage abgewiesen hat. Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt, soweit sie zur Neuabrechnung des Darlehens verpflichtet worden ist.
15Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei nicht zutreffend gewesen, weshalb er den Darlehensvertrag noch am 16.01.2014 habe widerrufen können. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das gesetzliche Muster nicht vollständig umgesetzt habe. Denn die Beklagte habe den Gestaltungshinweis 8c verwendet, der im vorliegenden Fall keine Bedeutung habe. Der verbundene Vertrag habe weder eine Sache noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sondern den Abschluss einer Restschuldversicherung betroffen, weshalb dieser Zusatz habe keine Verwendung finden dürfen.
16Der Kläger beantragt, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 25.03.2015, 4 O 181/14, abzuändern und festzustellen,
171.) dass der zwischen den Parteien am 27.12.2010 zu Nr. ######## geschlossene Darlehensvertrag über einen Auszahlungsbetrag von 22.308 € durch den Widerruf des Klägers vom 16.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
182.) festzustellen, dass der Kläger per 23.11.2015 aus dem im Antrag zu 1.) genannten Darlehensvertrag nicht mehr als 10.418,70 € schuldet;
19die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen
22und im Wege der Anschlussberufung,
23das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25.03.2015 (4O 181/14) aufzuheben, soweit die Beklagte darin verurteilt wird, dass zwischen den Parteien am 27.12.2010 zur Nr. ########### geschlossene Darlehen über einen Auszahlungsbetrag von 20.308,00 Euro unter Außerachtlassung des Bearbeitungsentgelts i.H.v. 693,08 € neu abzurechnen;
24die Klage abzuweisen, soweit sie nicht bereits mit dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25.03.2015 (4O 181/14) abgewiesen wurde.
25Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist, und hat im Übrigen Anschlussberufung eingelegt, soweit das Landgericht sie verurteilt hat. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Die Beklagte hält ihre Widerrufsbelehrung für richtig. Selbst wenn man jedoch in der Verwendung des Gestaltungshinweis 8c eine Abweichung der verwendeten Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster sehen wollte, was nicht der Fall sei, könne der Kläger daraus die von ihm gewünschte Rechtsfolge nicht ableiten. Denn es sei ausgeschlossen, dass ein Verbraucher die Belehrung habe falsch interpretieren und sich insbesondere an der Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts habe gehindert fühlen können. Jedenfalls sei ein Widerruf des Klägers als verwirkt anzusehen.
26Ihre Anschlussberufung hält die Beklagte für begründet. Ein Neuberechnungsanspruch ergebe sich entgegen der Darstellung des Landgerichts nicht aus § 494 Abs. 5 BGB. § 494 BGB regele allein die Rechtsfolgen von Formmängeln bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags. Ein solcher Formmangel liege hier nicht vor.
27Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 wendet sich die Beklagte gegen den umgestellten Klageantrag zu 2) und gegen die Richtigkeit der vom Kläger angestellten Berechnungen. Sie ist der Auffassung, dass sie Nutzungsersatz allenfalls auf die vom Kläger gezahlten Zinsen, nicht aber auf die Tilgungsanteile der monatlichen Raten zu leisten habe. Zudem sei ihre Refinanzierung zu berücksichtigen, deren Kosten ebenfalls in Abzug zu bringen seien
28Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
29B)
30Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls begründet.
31I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1) zulässig und begründet.
321. Die Feststellungsklage ist zulässig. Gemäß § 256 ZPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. So liegt der Sachverhalt hier. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 27.12.2010 infolge des Widerrufs des Klägers vom 16.01.2014 beendet ist.
332. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung zu dem Darlehensvertrag vom 27.12.2010 entsprach nicht den Voraussetzungen der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, weshalb der Kläger den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2010 noch mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2014 widerrufen konnte (§§ 495, 355 Abs. 3 S. 3 BGB).
34a) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung enthält unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ unter Spiegelstrich 3 den Hinweis, wie mit paketversandfähigen Sachen im Fall eines Widerrufs zu verfahren ist. Ein solcher Hinweis ist nach Nr. 8 c) der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. nur im Fall eines verbundenen Vertrages nach 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sowie einem Vertrag über eine Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis [4 c] Gebrauch gemacht wurde, in die Widerrufsbelehrung einzufügen. Im vorliegenden Fall betraf das von der Beklagten gewährte Darlehen weder die Finanzierung einer Sache noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache war (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10. Juris Rz. 29). Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. berufen. Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, Juris Rz. 17).
35b) Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob die Widerrufsbelehrung auch deshalb unwirksam ist, weil sich unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in S. 3 der Hinweis findet, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 0,00 € zu zahlen ist. Dieser Hinweis lässt den Schuldner darüber im Unklaren, dass er nach § 357a III 1 BGB im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat.
36II. Auch der Klageantrag zu 2) ist begründet. Aus der vom Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung (GA 164 ff.) ergibt sich, dass der Beklagten zum Stand 23.11.2015 gegen den Kläger allenfalls noch eine Forderung i.H.v. 10.418,70 € zusteht. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass diese Abrechnung nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, Juris Rz. 7). Diesen Grundsätzen entspricht die vom Kläger vorgelegte Abrechnung; jedenfalls ist sie nicht zum Nachteil der Beklagten zu beanstanden. Überdies ist die Beklagte dieser Abrechnung weder erstinstanzlich noch in der Berufungserwiderung konkret entgegen getreten.
37III. Die Anschlussberufung ist ebenfalls begründet.
381. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Bearbeitungsentgelts besteht nicht. Bei dem in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Bearbeitungsentgelt handelt es sich ersichtlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Absatz 1 S. 1 BGB, die gegen § 307 BGB verstößt (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, Juris Rz. 16 ff.). Dem hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie ihren Antrag entsprechend angepasst hat.
392. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen den vom Landgericht austenorierten Neuberechnungsanspruch richtet. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere nicht aus § 494 Abs. 5 BGB. Denn diese Regelung gilt nur für die Fälle, in denen ein nach § 494 Abs. 1 BGB formungültiger Darlehensvertrag gemäß § 494 Abs. 2 S. 1 BGB geheilt wurde (vgl. Reuter, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 494 Rz. 24, 32).
40IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1,708 Z. 10,711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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