Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 357/15

Tenor

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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