Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 99/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen-Steele vom 26.01.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Die Ergänzungspflegerin Frau L, Jugendamt Landkreis Q, wird verpflichtet, dem Kindesvater Auskunft darüber zu

erteilen, ob und wann die frühere Sachverständige I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert für beide Instanzen wird auf jeweils auf 3.000 € festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 345/16
14. Dezember 2016
XII ZB 345/16 14. Dezember 2016

Referenzen