Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 19/15
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 19.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Verfahrensgeschichte in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 403 ff. = 409 R ff. GA) verwiesen, wobei zu ergänzen ist, dass der Beklagte auch Aufhebung des ergangenen Versäumnisurteils beantragt hat (vgl. Bl. 42, 93, 133, 366 GA).
4Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört (vgl. Bl. 94 f. = 101 f. GA und Bl. 366 R f. = 370 R f. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P (Reiter des unfallbeteiligten Pferdes, vgl. Bl. 93R f. = 100 R f. GA) und der Zeugin Dr. L (Unfallzeugin; vgl. Bl. 132 R f. = 134 R f. GA) sowie durch Einholung eines nervenärztlichen und psychosomatischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. T (vgl. das lose bei den Akten befindliche schriftliche Gutachten vom 15.04.2013, die ebenfalls lose bei den Akten befindliche ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 30.06.2014 sowie die mündlichen Erläuterungen vom 04.11.2014, Bl. 367 R ff. = 371 R ff. GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen „Grundurteil“ erkannt, dass „der Beklagte dem Grunde nach für die dem Kläger durch den Unfall vom 02.03.2011 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden, auch im Hinblick auf die durch den Unfall erlittene posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), nach einem Haftungsanteil von 2/3 hafte“. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:Die zulässige Klage sei dem Grunde nach (überwiegend) begründet.
5- Der Kläger könne vom Beklagten gem. §§ 833 S. 1, 843 Abs. 1, 249, 252, 253 Abs. 2 BGB Ersatz seiner durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten materi- ellen und immateriellen Schäden verlangen, da sich bei dem Unfall die spezifische Tiergefahr des Pferdes „Cinderella“ verwirklicht habe und Anhaltspunkte für einen Haftungsausschluss nach § 833 S. 2 BGB oder eine sonstige Entlastung nicht er- sichtlich seien.- Der Kläger müsse sich jedoch ein unfallursächliches Eigenverschulden haftungs- mindernd anrechnen lassen. Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme – namentlich aufgrund der einzig ergiebigen und glaubhaften Aussage der Zeugin L – stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich dem nach dem Turnier offensichtlich nervösen Pferd bewusst genähert habe und neben dem Pferd hergegangen sei, ohne den erforderlichen Sicherheits- abstand einzuhalten. Dieses fahrlässige Verhalten des Klägers sei gegenüber der
6erhöhten Tiergefahr des Pferdes „Cinderella“, dessen eher überraschende Reakti- on nicht etwa vom Kläger provoziert worden sei, sondern auf plötzlich auftretenden
7(anderen) äußeren Umständen beruht habe, mit 1/3 zu bewerten, so dass der Be- klagte dem Grunde nach zu 2/3 ersatzpflichtig sei.
8- Die Höhe der zu ersetzenden materiellen Schäden sei von einer weiteren Beweis- aufnahme abhängig. So bedürfe es hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbs- schadens noch weiterer Sachaufklärung zur hypothetischen Umsatz- und Gewinn-
9Entwicklung ohne den Unfall. Die Ersatzfähigkeit der Bruttokosten der eingestellten Ersatzkräfte hänge von noch erforderlichen weiteren substantiierten Darlegungen des Klägers und einer anschließend durchzuführenden Beweisaufnahme ab. Dies betreffe namentlich Ausmaß und Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit aufgrund psy- chischer Beeinträchtigungen. Zudem seien im Wege des Vorteilsausgleichs (aufklärungsbedürftige) Steuerersparnisse abzusetzen.- Bei der Bemessung des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes seien nach dem Er- gebnis der Beweisaufnahme (bislang) als Unfallfolgen eine schmerzhafte Rippenbo- genprellung, eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit sowie eine aufgrund des Unfall- geschehens entwickelte posttraumatische Belastungsstörung mit damit zusam- menhängender Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu berücksichti- gen. Eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T fest. Die Einwände des Beklagten gegen das Gutachten des Sachver- ständigen, zu denen der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend Stel- lung genommen habe, seien unbegründet. Vor dem Hintergrund der gebotenen Verfahrensförderung sei klarzustellen, dass nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Mitver- schuldensanteils des Klägers ein Schmerzensgeld von 4.000,- € als angemessen und ausreichend erscheine, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass beim Kläger keine nachhaltigen körperlichen Schäden verblieben seien, die sicherlich gravierenden psychischen Folgen eher untypisch und ungewöhnlich seien, den Beklagten selbst kein unfallursächliches Verschulden treffe und vom Kläger ange- führte prozessual bedingte Belastungen nicht adäquat durch den Unfall verursacht seien.
10Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln.Der Kläger begehrt in erster Linie – unter entsprechender Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils – die Feststellung, hilfsweise den Ausspruch, dass der Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang verpflichtet sei, dem Kläger alle bereits entstandenen und noch entstehenden unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, und zwar auch im Hinblick auf die durch den Unfall verursachte Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), die damit im Zusammenhang stehende andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), die infolge des Unfalls aufgetretene rezidivierende depressive Störung mit mindestens mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und die durch die vorgenannten Erkrankungen hervorgerufenen Folgeschäden, mit der klarstellenden Maßgabe, dass eine dem Kläger im genannten Sinne günstigere Grund- und Feststellungsendentscheidung begehrt werde. Hilfsweise begehrt er, abändernd gemäß seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.
12Der Beklagte begehrt seinerseits (teilweise) abändernd die vollständige Abweisung der Klage.
13Beide Parteien treten jeweils der gegnerischen Berufung entgegen und beantragen deren Zurückweisung.
14Der Kläger trägt zur Begründung – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor (vgl. i.e. die in dieser Instanz eingereichten klägerischen Schriftsätze Bl. 433 ff., 462 ff., 509 ff., 553 ff. GA):Das Landgericht sei zu Unrecht dem Grunde nach von einer Mithaftung des Klägers zu 1/3 ausgegangen. Bei richtiger Würdigung könne dem Kläger kein unfallursächliches Eigenverschulden angelastet werden. Das Landgericht habe insoweit schon die den Beklagten treffende Beweislast verkannt. Die Zeugin L, die als erfahrene Reiterin und Ärztin mit Sachverstand ausgestattet sei und an deren Angaben sich das Landgericht ansonsten orientiert habe, habe zudem das von ihr geschilderte Verhalten des Klägers (Gehen des Klägers neben dem Pferd des Beklagten in einem seitlichen Abstand von ca. ½ Meter) selbst als üblich und angemessen beschrieben und erklärt, aus ihrer Sicht habe der Kläger nichts falsch gemacht; dies entspreche auch der Einschätzung der zwischenzeitlich noch vom Klägervertreter befragten Pferdefachleute. Wie und auf welcher Grundlage das Landgericht gleichwohl von einer schuldhaften Eigengefährdung seitens des Klägers ausgegangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Bei richtiger Würdigung sei das Verhalten des Klägers nicht sorgfaltswidrig gewesen, habe der Kläger insbesondere mit der von der Zeugin beschriebenen Schreckreaktion des vom Zeugen P gerittenen Pferdes – dem unkontrollierten Satz nach vorn und dem Ausschlagen nach dem Kläger – nicht rechnen müssen (Beweis vorsorglich: Sachverständigengutachten; vgl. Bl. 509 GA und auch schon erstinstanzlich im Schriftsatz vom 12.10.2012, Bl. 115 f. GA). Er habe sich – wie bereits erstinstanzlich (unwiderlegt) vorgetragen (vgl. Bl. 115 GA) – auch nicht etwa willentlich dem Pferd von hinten genähert oder sich in sonstiger Weise willentlich hinter das Pferd und damit in einen Bereich begeben, in dem die Gefahr von Huftritten bestanden habe. Es stehe schließlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keineswegs fest, dass das Pferd offensichtlich nervös gewesen sei und getänzelt habe oder eine angebliche Eigengefährdung durch Aufschauen zum Reiter und Unterhaltung mit diesem noch gesteigert worden sei. Auch das von der Zeugin Dr. L geschilderte Gehen des Klägers neben dem Pferd in einem seitlichen Abstand von nur etwa 0,5 m stehe im Hinblick auf die Angaben des Zeugen P keineswegs hinreichend sicher fest.
15Bei der Tenorierung habe das Landgericht fälschlich nur die unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung und eine damit zusammenhängende andauernde Persönlichkeitsveränderung aufgeführt und unberücksichtigt gelassen, dass der bzgl. seiner Angaben auch glaubwürdige Kläger nach den in der Tat nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. T unfallbedingt zusätzlich an einer rezidivierenden depressiven Störung mit (mindestens) mittelgradiger Episode leide. Dies habe der Beklagte, dessen Einwände gegen das keineswegs ergänzungsbedürftige Sachverständigengutachten auch ansonsten – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – unbegründet seien (vgl. dazu im Einzelnen die wiederholenden Ausführungen Bl. 462 ff., 512 ff. GA nebst vorsorglichen Beweisantritten und auch schon Bl. 200 ff., 304 ff., 334, 384 ff. GA), letztlich nicht substantiiert bestritten. Diese Unfallfolge sei im Tenor des Grundurteils ebenso aufzunehmen, wie die durch die Erkrankungen verursachten Folgeschäden. Des Weiteren werde auch die sonstige Formulierung des Tenors zur Überprüfung gestellt; aus klägerischer Sicht sei ein Grundurteil als Feststellungsurteil zu bewerten und zu formulieren, da es die Haftungsquote bzw. den Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach feststelle.
16Zu den für das Berufungsverfahren zumindest zu einem erheblichen Teil noch nicht bedeutsamen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Grundurteil zur Schadenshöhe sei vorsorglich Folgendes anzumerken:Den vorliegend geltend gemachten unfallbedingten Erwerbsausfallschaden berechne der Kläger – wie in erster Instanz ausgeführt (vgl. Bl. 6 f., 62 f. 130 f., 145 ff., 210 ff. GA) – keineswegs ausschließlich nach entgangenen Umsätzen, sondern nach in der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 03.03.2011 bis 02.05.2011 entgangenen Provisionserlösen i.H. von mindestens 30.577,24 € abzgl. der mit maximal 1.000,- € anzusetzenden Kostenersparnis. Weitergehende Betriebskostenersparnisse gebe es – wie ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen – nicht; ebenso sei bereits im Einzelnen dargelegt worden, dass bei der Berechnung des entgangenen Gewinns entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht noch Steuerersparnisse abzusetzen seien, weil die Einkünfte nicht umsatzsteuerpflichtig seien und auf die Entschädigungsleistung des Beklagten zu gegebener Zeit nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut der §§ 24 EstG, 7 GewStG – entgegen der insoweit unrichtigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesgerichtshofes – Einkommenssteuer und Gewerbesteuer zu entrichten sein würden (vgl. dazu im Einzelnen jetzt nochmals Bl. 436 f. GA sowie auch schon Bl. 383 f. GA); insoweit werde vorsorglich, für den Fall der abweichenden Beurteilung durch den Senat, die Zulassung der Revision angeregt. Im Übrigen könnten als Steuerersparnis nach den Berechnungen des den Kläger beratenden Steuerberaterbüros (Bl. 441 ff. GA) unter Berücksichtigung der Möglichkeit, anfallende Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer gem. § 35 EstG steuermindernd geltend zu machen, allenfalls 349,- € abgesetzt werden (Beweis: Sachverständigengutachten; vgl. Bl. 438 GA).
17Soweit das Landgericht weiteren Vortrag zur unfallbedingten Erforderlichkeit der vorgetragenen Einstellung von Ersatzkräften verlange, sei dem angesichts des sehr wohl ausreichenden diesbezüglichen (Bl. 439 GA zusammengefasst wiederholten) erstinstanzlichen Vortrags nebst Beweisantritten (Zeugnis H, S und N) nicht zu folgen.
18Im Hinblick auf die Schwere und Dauer der unfallbedingten – vor allem psychischen – Beeinträchtigungen des Klägers und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände sei keineswegs nur ein Schmerzensgeld von 4.000,- € angemessen, seien sogar die vom Kläger bislang als Mindestvorstellung angeführten 12.000,- € noch deutlich zu niedrig (so auch schon Bl. 320 GA und Bl. 389 GA, wo die Mindestbe- tragsvorstellung sogar schon – nach der letzten mündlichen Verhandlung – auf 15.000,- € erhöht worden war). Darauf, ob sich – wie vom Landgericht unzutreffend angenommen – die psychische Erkrankung des Klägers als eher untypisch und ungewöhnlich darstelle, komme es für die Schmerzensgeldbemessung nicht an.
19Hinsichtlich der Unfallfolgen sei schließlich noch zu ergänzen, dass der Kläger sich zwischenzeitlich aufgrund der unfallbedingten psychischen Erkrankung noch vom 15.07. – 26.08.2015 und erneut vom 23.08. bis 04.10.2016 einer stationären psychotherapeutischen Akutbehandlung in der AHG Psychosomatischen Klinik Bad Q habe unterziehen müssen; nach dortigen Feststellungen leide der Kläger an einer mit der unfallbedingten traumatischen Erkrankung assoziierten ernsten, rezidivierenden depressiven Störung (vgl. dazu dien ärztlichen Berichte Bl. 517 ff. und 555 ff. GA). Vor, während und nach diesen Akutbehandlungen habe – und zwar letztlich durchgängig seit dem streitgegenständlichen Unfall – Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe diese noch weiterhin (vgl. im Einzelnen Bl. 511 , 554 GA und die dortigen Beweisantritte). Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, die Klage demnächst noch – hinsichtlich der vorgestellten Mindesthöhe des Schmerzensgeldes und weiterer materieller Schäden – zu erweitern.
20Der Beklagte führt zur Begründung seiner Anträge – neben einer pauschalen Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag – ergänzend im Wesentlichen aus (vgl. i.e. die vom Beklagten in dieser Instanz eingereichten Schriftsätze, Bl. 482 ff., 538 f. GA):
21Entgegen der Annahme des Landgerichts sei eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach zu verneinen. Es habe dem Kläger völlig zu Recht eine bewusste Eigengefährdung im Hinblick auf den zu geringen Abstand zum unfallbeteiligten Pferd von nur rd. 1/2 m angelastet. Dahinter trete indes bei richtiger Würdigung die Tiergefahr des vom Beklagten gehaltenen Pferdes Cinderella ganz zurück. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Pferd zuvor auf dem Turnier geritten worden sei und erkennbar nervös getänzelt habe, worauf der Kläger sich hätte einstellen müssen. Das habe er indes nicht getan; er habe vielmehr im Gegenteil das erkennbar nervöse Pferd nicht mit gebotener erhöhter Aufmerksamkeit weiter beobachtet, sondern durch Aufschauen zum Reiter und Unterhaltung mit diesem seine Eigengefährdung noch gesteigert. Mit der zum Unfall führenden Reaktion des Pferdes habe der Kläger unter den gegebenen Umständen eben sehr wohl rechnen müssen. Bei dieser Sachlage stelle sich das Verhalten des Klägers als in höchstem Maße leichtsinnig und grob fahrlässig dar, so dass die Tiergefahr ganz zurücktrete, zumindest aber der Mithaftungsanteil des Klägers deutlich höher, als mit dem vom Landgericht angenommenen lediglich einem Drittel anzusetzen sei.
22Das Landgericht sei zudem fälschlich von einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausgegangen. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen hierzu seien – wie bereits in erster Instanz geltend gemacht (vgl. Bl. 165 ff. i. V.m. Bl. 256 ff. sowie Bl. 283 ff. i. V. m. 286 ff., 331, 356 ff., 390 ff. GA) – bei richtiger Würdigung nicht tragfähig. Es hätte in jedem Falle noch weitergehender Sachaufklärung bedurft. So hätte angesichts zahlreicher Umstände, welche die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage stellten (nachweislich falsche Angaben des Klägers zum Unfallhergang; widersprüchliche Angaben bzgl. der angeblichen Meidung von Pferden seit dem Unfall; Vortrag zu der behaupteten PTBS erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens; vgl. dazu im Einzelnen Bl. 485 GA), sowie der unzureichenden Testdiagnostik seitens des Sachverständigen (vgl. dazu im Einzelnen Bl. 486 GA) das beantragte (vgl. dazu Bl. 360 i. V. m. Bl. 308, 316 GA sowie Bl. 400 GA) aussagepsychologische bzw. testpsychologische Gutachten eingeholt und ferner noch der entscheidenden und nicht geklärten Frage nachgegangen werden müssen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung sich nach den maßgebenden Kriterien nach der bereits im Mai 2013 publizierten und die bisherige DSM IV ersetzenden DSM V – vgl. die vom Klägervertreter vorgelegte Ablichtung des englischen Textes, Bl. 321 f. GA – feststellen lasse (vgl. dazu im einzelnen Bl. 487 und auch schon Bl. 363 f. und 395 f. GA i.V.m. dem im Anlagenheft zum SS vom 12.12.2014 befindlichen Aufsatz zu diesem Thema).
23Auf die Ausführungen des Klägers zur Schadenshöhe komme es im vorliegenden Berufungsverfahren, dessen Gegenstand lediglich die landgerichtliche Grundentscheidung sei, nicht an. Vorsorglich werde weiterhin bestritten, dass beim Kläger unfallbedingt eine rezidivierende depressive Störung mit mindestens mittelgradiger Episode eingetreten sei und weitere Folgeschäden entstanden seien.
24Schließlich habe der Senat in der Terminsverfügung (Bl. 526 GA) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Feststellungsantrag des Klägers einer Grundentscheidung nicht zugänglich sei.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird abschließend nochmals auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.
26Der Senat hat den Kläger ergänzend persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin am 18.10.2016 Bezug genommen.
27II.
28Die wechselseitigen Berufungen der Parteien führen zur – keinen besonderen Antrag erfordernden – Aufhebung des Grundurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Das Landgericht hat letztlich ein unzulässiges Teilurteil erlassen, weil der Feststellungsantrag einem Grundurteil nicht zugänglich ist, sondern nur im Wege eines – der angefochtenen Entscheidung auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmenden – Teil-Endurteils hätte beschieden werden können und müssen. Es ist auch nicht angezeigt, ausnahmsweise die Entscheidung über den Feststellungsantrag hochzuziehen und in dieser Instanz ein Grund- und Teil-Endurteil zu erlassen, weil es insoweit in mehrfacher Hinsicht noch weiterer Sachaufklärung bedürfte.
291.
30Zu den insoweit geltenden Grundsätzen wird zunächst vorab allgemein auf die Kommentierung bei Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538, Rn. 55 und bei Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn. 7 f. und § 304, Rn. 3 verwiesen. Ferner sei hierzu wie folgt auszugsweise aus einem einen ähnlichen Fall betreffenden Urteil des Senats vom 22.07.2011 – I-9 U 11/11 zitiert:
31„Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils bzw. (Teil) – Grundurteils nach § 304 ZPO haben nicht vorgelegen.
32Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die erstinstanzlichen Anträge beinhalten zwei Leistungsanträge auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzpflicht zukünftiger weiterer materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis vom 16.02.2010. Der Tenor der Entscheidung scheint darauf hinzudeuten, dass das Landgericht mit dem Ausspruch, dass die Klage dem Grunde nach zu 70% gerechtfertigt sei, über sämtliche Anträge befinden wollte. In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich der drei Anträge allerdings nicht differenziert. Es heißt dort lediglich, die zulässige Klage, d.h. an sich alle drei Anträge, sei dem Grunde nach begründet. Soweit das Landgericht ausgehend vom Tenor der Entscheidung und dem Einleitungssatz der Entscheidungsgründe danach über sämtliche Anträge entscheiden wollte, handelt es sich um ein unzulässiges Grundurteil, da das Landgericht nicht durch Grundurteil über den Feststellungsantrag befinden durfte. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entsprechende Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist. Deswegen scheidet ein Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag wesensmäßig aus (vgl. BGH NJW 1997, 3177; OLG Hamm Urt. v. 20.10.1999, - 13 U 76/99 -, juris; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 304, Rn. 4).
33Das Grundurteil des Landgerichts kann hinsichtlich des Feststellungsantrags auch nicht in ein Teil-Endurteil umgedeutet werden. Nach der Rechtsprechung. des Bundesgerichtshofs liegt in einem als solchen bezeichneten Grundurteil in der Regel nicht zugleich ein feststellendes Teil-Endurteil. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich ein entsprechender Wille aus dem Gesamtinhalt des Urteils ergibt (vgl. BGHZ 7, 333).
34Hier scheidet eine solche Umdeutung aus, weil das Urteil keinen zuverlässigen Hinweis darauf enthält, dass das Landgericht überhaupt über den Feststellungsantrag hat entscheiden wollen und entschieden hat. Zwar hat das Landgericht die Entscheidungsgründe mit dem Satz eingeleitet, die Klage sei dem Grunde nach mit einer Quote von 70 % begründet, was ein Indiz dafür sein kann, dass das Landgericht über alle Anträge des Klägers hat entscheiden wollen. Andererseits ist das Urteil ausdrücklich aber nur als Grundurteil bezeichnet worden. Dessen Erlass hat das Landgericht damit begründet, dass zwischen den Parteien sowohl der Grund als auch die Höhe des Schadens streitig sei. Das legt wiederum die Vermutung nahe, dass es dem Landgericht nur um den Erlass eines Grundurteils im Hinblick auf die bezifferten Leistungsanträge ging. Dem steht nicht entgegen, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils der Feststellungsantrag wiedergegeben ist. Das gehörte zu einer knappen, aber umfassenden Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge nach § 313 Abs. 1 und 2 ZPO. Schließlich findet sich in den Gründen auch nicht ein Hinweis darauf, dass sich das Landgericht inhaltlich mit dem Feststellungsantrag befasst hat. Auch der Tenor gibt keinen Hinweis darauf, dass hier mit einem Teil-Endurteil über den Feststellungsantrag abschließend entschieden worden ist. Der Ausspruch, die Klage sei dem Grunde nach mit einer Quote von 70 % gerechtfertigt, kann mit Blick auf die Feststellungsklage für evtl. zukünftige Verfahren ohnehin keine tragfähige Grundlage sein.
35Das Grundurteil des Landgerichts kann auch nicht allein bezüglich der Zahlungsansprüche bestehen bleiben. Es würde sich in diesem Fall nicht um ein reines Grundurteil sondern um ein Grund- und Teilurteil handeln. Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236, 242; 120, 380; 139, 117). Dabei ist Widersprüchlichkeit in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst bereits Fälle der Präjudizialität. In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen (BGHZ 173, 335).
36Hiervon ausgehend bestünde im vorliegenden Fall die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Über die Voraussetzungen der Zahlungsansprüche, die Gegenstand des Grundurteils sind, ist zumindest bei dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Erstattungspflicht allen weiteren Schadens noch einmal zu befinden. Es besteht die Gefahr, dass das erstinstanzliche Gericht oder im Instanzenzug das Berufungsgericht bei der späteren Entscheidung über diesen Feststellungsantrag aufgrund neuen Vortrags oder aufgrund geänderter Rechtsauffassung – das Grundurteil bindet nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs, über den es ergangen ist - zu einer anderen Entscheidung gelangt. Es entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle der objektiven Klagehäufung von Zahlungs- und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen der Ansprüche entschieden werden darf (BGH, NJW 2000, 1405).
37Das Grundurteil war daher aus den dargelegten Gründen aufzuheben und die Sache an die Kammer zurückzuverweisen. Die Verfahrensweise des Landgerichts erfordert es, auch das zugrundeliegende Verfahren mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben. Die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen sind unvollständig und können nicht die weitere Entscheidungsgrundlage bilden.“
382.
39Nach diesen Grundsätzen liegen auch hier die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO vor.
40Das Landgericht hat ersichtlich vorab die Frage des Haftungsgrundes einer Entscheidung zuführen wollen. Dies war in der hier gegebenen Konstellation aber nur im Wege eines Grund- und Teil-Endurteils möglich. Es hätten vorliegend – auf Basis der landgerichtlichen Auffassung zur Haftungsquote zudem unter Abweisung der Klageanträge hinsichtlich der dem Grunde nach geltend gemachten weitergehenden Haftung des Beklagten (zu mehr als 2/3) und entsprechender Teil-Aufhebung des bereits ergangenen Versäumnisurteils – die Zahlungsanträge dem Grunde nach teilweise für begründet erklärt und daneben die Feststellung der anteiligen Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich aller weiteren unfallbedingten materiellen und (derzeit nicht hinreichend absehbaren) immateriellen Schäden erfolgen müssen. Das ist hier indes nicht geschehen, dem angefochtenen Urteil insbesondere auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Letztlich hat das Landgericht vielmehr nur insgesamt eine (den Klagegrund teilweise, nämlich zu einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 bejahende) Grundentscheidung getroffen, die bei einem Feststellungsantrag aber nicht möglich, sondern unzulässig ist.
41Der Umstand, dass das Landgericht Feststellungen zu den psychischen Unfallfolgen getroffen und dabei namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung festgestellt und im Urteilstenor aufgeführt hat, könnte ebenso, wie zum Teil auch die sonstige Formulierung des Urteilstenors zwar darauf hindeuten, dass über den Feststellungsantrag hier abschließend entschieden werden sollte. Anderseits ist aber das Urteil nur als „Grundurteil“ bezeichnet, ist im Tenor von einer Haftung des Beklagten „dem Grunde nach“ die Rede, heißt es ferner in den Entscheidungsgründen einleitend, die zulässige Klage sei „dem Grunde nach begründet“, ist eine Teilabweisung der Klage unter entsprechender Teil-Aufhebung des bereits ergangenen Versäumnisurteils nicht ausgesprochen worden und wird schließlich die Frage des Feststellungsinteresses in dem Urteil nicht thematisiert, werden Ausführungen zu den psychischen Unfallfolgen vielmehr nur im Rahmen der Erörterung der Schmerzensgeldhöhe gemacht. Damit lässt sich aus Sicht des Senats dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass neben einer den Haftungsgrund zum Teil bejahenden Grundentscheidung über die Zahlungsanträge auch eine – allein mögliche und zulässige – abschließende Teil-Endentscheidung über den Feststellungsantrag mit Abweisung der Klageanträge hinsichtlich der dem Grunde nach geltend gemachten weitergehenden Haftung des Beklagten (zu mehr als 2/3) unter entsprechender Teil-Aufhebung des bereits ergangenen Versäumnisurteils getroffen worden ist. Im Ergebnis liegt danach ein unzulässiges Teilurteil i.S. des § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO vor.
423.
43Grundsätzlich könnte man daran denken, zur Vermeidung der Gefahr divergierender Entscheidungen die unterbliebene Teil-Endentscheidung im o.g. Sinne heraufzuziehen und in der Berufungsinstanz das allein zulässige und mögliche Grund- und Teil-Endurteil zu erlassen, zumal die Voraussetzungen für eine Grundentscheidung über die Zahlungsanträge an sich vorliegen, weil einerseits hierzu noch erheblicher Aufklärungebedarf besteht, andererseits aber schon jetzt feststeht, dass – bei Bejahung des Haftungsgrundes – in irgendeiner Höhe Schmerzensgeld zu zahlen und auch materieller Schadensersatz (jedenfalls bzgl. eines Teils der geltend gemachten Fotokosten sowie Fahrt- und Behandlungskosten) zu leisten sein wird (vgl. zu dieser grundsätzlichen – nur ausnahmsweise zu nutzenden – Möglichkeit allgemein nur Zöller/Heßler, a.a.O., § 538, Rn. 55 m. w. Nachw.). Eine solche Verfahrensweise erscheint indes nicht sachdienlich, weil es für eine entsprechende Entscheidung in mehrfacher Hinsicht noch weiterer Sachaufklärung bedarf.
44a.
45Dies gilt zunächst für die Frage des Haftungsgrundes, namentlich die Frage eines haftungsmindernden Eigenverschuldens des Klägers.
46Dass hier grundsätzlich die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten nach § 833 BGB gegeben sind, sich bei dem Unfall insbesondere die typische Tiergefahr des vom Beklagten gehaltenen Pferdes Cinderella verwirklicht hat, steht außer Frage und wird auch von Beklagtenseite nicht problematisiert. Eine Entlastung nach § 833 Satz 2 BGB ist weder geltend gemacht und dargetan noch sonst ersichtlich.
47Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorliegen eines – vom Beklagten zu beweisenden – haftungsmindernden Eigenverschuldens des Klägers begegnen indes durchgreifenden Bedenken i.S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
48Zunächst einmal hat das Landgericht die Beweislast verkannt, wenn es ausführt, der Kläger habe die Richtigkeit seiner Darstellung, wie es zur Annäherung von Kläger und Pferd gekommen sei, nicht bewiesen. Man könnte allerdings aufgrund der bisherigen Aussage der unbeteiligten Zeugin Dr. L (Bl. 134 R f. GA) – die bisherigen Angaben des Zeugen P waren insoweit letztlich unergiebig (vgl. Bl. 100 R f. GA) – es durchaus als bewiesen ansehen, dass der Kläger in geringem Abstand von rd. 1/2 m neben dem Pferd gegangen ist und zum Reiter, dem vorgenannten Zeugen, aufgeschaut hat; entsprechende positive Feststellungen in diesem Sinne hat das Landgericht nach dem Verständnis des Senats letztlich auch – in der Sache vertretbar – auch getroffen, so dass die Verkennung der Beweislast sich insoweit im Ergebnis dann nicht ausgewirkt hätte.
49Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass das Pferd erkennbar, nämlich „offensichtlich“ nervös war, begegnet dies allerdings in jedem Falle Bedenken. Der Zeuge P, der das Pferd geritten hat, hat zwar angegeben, er habe viel zu tun gehabt, das Pferd ruhig zu halten, und das Pferd sei offensichtlich nervös gewesen sei und getänzelt habe (vgl. Bl. 100 R f. GA). Andererseits hat die unbeteiligte Zeugin Dr. L angegeben, sie habe nicht beobachtet, dass das Pferd beim Ausritt nervös gewesen sei, und habe auch ein Tänzeln nicht bemerkt (vgl. Bl. 135 GA oben).
50Es müssten bei dieser Sachlage mithin, wenn der Senat in der Sache über den Grund entscheiden wollte, die beiden genannten Zeugen erneut gehört werden. Vor allem aber wird man in jedem Falle die Frage eines Mitverschuldens des reiterfahrenen Klägers nicht ohne die (vom Landgericht bislang versäumte) Einschaltung eines Sachverständigen – etwa des insoweit in vielen Verfahren vor dem Senat bewährten Dr. med. vet. T2 aus E2 – beurteilen können, zumal die ebenfalls reiterfahrene Zeugin Dr. L gemeint hat, dem Kläger könne kein Vorwurf gemacht werden (vgl. Bl. 135 GA). Eine eigene Sachkunde des Landgerichts ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Beide Parteien haben zu diesem Punkt auch ausdrücklich die Einholung eines Gutachtens beantragt (vgl. Bl. 115, 151, 509 bzw. Bl. 43, 126, 196 GA).
51b.
52Ferner wird man das notwendige Feststellungsinteresse nur bejahen können, wenn der Kläger tatsächlich unfallbedingt erhebliche und noch andauernde psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten hätte, namentlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung und ggfs. rezidivierender depressiver Störung. Auch insoweit besteht aus Sicht des Senats noch weiterer Aufklärungsbedarf und könnte nicht ohne nochmalige Anhörung und ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. T entschieden werden.
53So erscheinen dem Senat insbesondere die bisherigen Ausführungen des Sachverständigen, welche Kriterien – ICD 10 oder DSM IV bzw. V – nun maßgebend sind und ob ggfls. auch nach DSM V die Kriterien für die Annahme einer PTBS erfüllt sind, nicht hinreichend klar und ergänzungsbedürftig (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen bei der mündlichen Anhörung, Bl. 371 R f.und 373 unten GA). Ohnehin besteht der Eindruck, dass das Problem beim Kläger weniger die evtl. posttraumatische Belastungsstörung sondern eher die in den jüngsten Arztberichten (Bl. 517 ff., 555 ff. GA) genannte – vom Landgericht bislang nicht als Unfallfolge festgestellte - rezidivierende depressive Störung ist; insoweit müsste im Rahmen der weiteren medizinischen Sachaufklärung der evtl. psychischen Unfallfolgen aus Sicht des Senats noch näher differenziert werden, wobei entscheidend ist, inwieweit der jetzige Zustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest mitursächlich auf den streitgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden kann (§ 287 ZPO). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass dem Sachverständigen bei seiner Anhörung die weiteren Einwände aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 03.11.2014 (Bl. 355 ff. GA) und vom 12.12.2014 (Bl. 390 ff. GA) – soweit ersichtlich – nicht vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund wird man nicht sagen können, der Sachverständige – und auch das Landgericht – hätten sich mit allen Einwänden hinreichend auseinandergesetzt. Anlass für die Einholung eines Obergutachtens sieht der Senat allerdings bislang nicht.
54c.
55Der Senat hält es nicht für sachdienlich und angemessen, die danach erforderliche – vom Landgericht z. Tl. fälschlich unterlassene – umfangreiche weitere Sachaufklärung zu Haftungsgrund und Feststellungsinteresse in der Berufungsinstanz durchzuführen und dadurch den Parteien letztlich eine Tatsacheninstanz zu nehmen.
56Angesichts des weiteren Aufklärungsbedarfs zum Feststellungsinteresse stellt sich zudem auch die Frage, ob hier ein Grund- und Teil-Endurteil überhaupt wirklich Sinn macht; denn eine weitere medizinische Begutachtung wird – bei Bejahung des Haftungsgrundes – ohnehin etwa auch hinsichtlich der konkreten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (nach Art, Umfang und konkreter Zeitdauer), zu der der Sachverständige sich bislang nicht konkret geäußert hat, erforderlich sein.
573.
58Nach alledem war das landgerichtliche Urteil gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und war die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverweisen. Das Landgericht wird nunmehr – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – die erforderliche weitere Sachaufklärung vorzunehmen und sodann erneut – ggfs. auch insgesamt abschließend durch Endurteil – in der Sache sowie (in einem Endurteil) auch über die Kosten dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, dass die mit der Klageerweiterung erfolgte isolierte Geltendmachung von Kosten für Ersatzkräfte von vornherein problematisch erscheint, weil es letztlich auf eine unfallbedingte Gewinnminderung ankommt.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 ZPO.
60Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- §§ 24 EstG, 7 GewStG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 304 Zwischenurteil über den Grund 2x
- GewStG § 7 Gewerbeertrag 1x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- BGB § 252 Entgangener Gewinn 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 833 Haftung des Tierhalters 4x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 5x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 13 U 76/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 11/11 1x
- EStG § 35 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung 1x