Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 346 und 347/16

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin L aus N zur Pflichtverteidigerin für das laufende Vollstreckungsverfahren bestellt.

3. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.


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