Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 587/15

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) am ##. März 2014 (UR-Nr. ##/2014 des Notars K) beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom ##. März 2014 (UR-Nr. ###/2014 des Notars Dr. P2) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) und 2) tragen die Gerichtskosten erster Instanz als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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