BGB § 2250 Nottestament vor drei Zeugen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 49/16
16. März 2017
I ZB 49/16 16. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 50/16
16. März 2017
I ZB 50/16 16. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 3/14
11. Juni 2014
IV ZB 3/14 11. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 208/03
5. Dezember 2003
8 W 208/03 5. Dezember 2003
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 4 T 187/02
19. März 2003
4 T 187/02 19. März 2003