Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 132/16

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Kläger werden verurteilt als Gesamtschuldner, an die Beklagte weitere 1.218,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5,63 % p.a. seit dem 30.09.2015 und weitere 1.219,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5,63% p.a. seit dem 06.06.2016 zu zahlen.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, die Kläger als Gesamtschuldner von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten I in Höhe von 3.779,79 € freizustellen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81% und die Kläger zu 19%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 46.937,57 €.


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