Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 26/17

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.1.2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (43 O 74/16) wird gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 7.152.622,31 € festgesetzt.


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