Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 541/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 05. Oktober 2017 – abgeändert durch Beschluss vom 17. November 2017 – wird betreffend die Nebenklägerin und Beschwerdeführerin X insoweit aufgehoben, als ihr die Einsichtnahme in das Sonderheft „Arrest und Sicherungsmaßnahmen“ versagt worden ist.

Der Nebenklägerin X ist durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in das Sonderheft „Arrest- und Sicherungsmaßnahmen“ zu gewähren, soweit es dem Senat zur Entscheidung vorgelegen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin sowie des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 21 Qs 4/23
13. Dezember 2023
21 Qs 4/23 13. Dezember 2023

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