Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 1 AGH 12/19
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 15.03.2019, mit dem diese die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen hat.
31. Der Kläger ist seit dem 12.06.1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in I.
42. Das Amtsgericht Wesel unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2018 darüber, dass auf der Grundlage eines Urteils des Amtsgerichts Wesel vom 27.09.2016 und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses desselben Gerichts vom 09.01.2017 gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Es sei auf Antrag einer Gläubigerin (B GmbH) die Haft gem. § 802 g ZPO angeordnet worden, um die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802 c ZPO zu erzwingen. Der Kläger sei zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 15.08.2018 (DR II 797/18 OGV Jürissen) unentschuldigt nicht erschienen. Die Beklagte wandte sich zum Zwecke der Anhörung mit Schreiben vom 02.10.2018 an den Kläger und erinnerte am 06.11.2018 an die Erledigung. Zum diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit drei Einträgen im Schuldnerverzeichnis verzeichnet.
5Der Kläger teilte mit Schreiben vom 22.11.2018 mit, er sei aufgrund einer Erkrankung gehindert gewesen, früher zu antworten. Die Forderungssache B sei durch Zahlung erledigt. Er bat um Gewährung einer großzügigen Fristverlängerung zur weiteren Stellungnahme; er sei gegenwärtig im Wesentlichen arbeitsunfähig.
6Die Beklagte gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.01.2019 und forderte den Kläger auf, die bereits mit Anhörungsschreiben vom 02.10.2018 geforderten Nachweise vorzulegen. Mit einer weiteren Zwischennachricht vom 27.12.2018 verwies der Kläger auf seinen nach wie vor angegriffenen Gesundheitszustand, er könne sich aktuell nur stundenweise um die dringendsten Belange seiner Mandanten kümmern. Stillschweigend räumte die Beklagte dem Kläger eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist – bis zum 31.01.2019 – ein. Eine Reaktion des Klägers blieb aus. Er wurde nochmals – unter dem 05.02.2019 – an die Vorlage der mit Anhörungsschreiben vom 02.10.2018 angeforderten Stellungname erinnert und zwar unter Fristsetzung bis zum 22.02.2019. Auch diese Frist verstrich, ohne dass eine Stellungnahme des Klägers bei der Beklagten eingegangen wäre.
7Am 15.03.2019 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerrufsbescheid wurde dem Kläger am 21.03.2019 zugestellt.
83. Den Bescheid hat der Kläger mit der am 20.04.2019 eingegangenen Klage angefochten. Die Klagebegründung bleibe, so der Kläger, einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der nach Rückkehr aus dem Osterurlaub erstellt werden könne. Der Kläger bat darum, die Begründung bis zum 21.05.2019 vorlegen zu dürfen. Schon jetzt sei auszuführen, dass kein Vermögensverfall vorliege, bezüglich einiger Angaben seien noch Ermittlungen notwendig, um die Sachverhalte zu eruieren. Mit Schriftsatz vom 21.05.2019 verwies der Kläger auf „Personalnotstand“ und darauf, es seien immer wieder dringende Angelegenheiten zu erledigen; die Klagebegründung werde nachgereicht. Nochmals verwies er darauf, dass kein Vermögensverfall vorgelegen habe, der die Interessen der Rechtssuchenden „in irgendeiner Form gefährdet“ hätte. Durch Versäumnisse im Personalbereich seien Dinge nicht nach Plan abgearbeitet worden. Es lägen „hier auch keine Forderungen der Kammer vor“, rein hilfsweise „müsse dort Wiedereinsetzung beantragt werden“. Er bat um Einsicht in die Verfahrensakten. Akteneinsicht wurde gewährt. Eine Klagebegründung hat der Kläger nicht vorgelegt.
9Der Kläger beantragt:
10ihm Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen einschließlich Vorlage der entsprechenden Unterlagen sowie:
11Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2019 – zugestellt am 21.03.2019 – wird aufgehoben.
12Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.05.2019 beantragt:
13Die Klage des RA Q, eingegangen beim AGH am 20.04.2019, abzuweisen.
14Mit Schriftsatz vom 10.07.2019, beim Anwaltsgerichtshof per Telefax am selben Tage eingegangen, bat der Kläger darum, den Verhandlungstermin zu verlegen. Er sei aufgrund der Vielzahl der anfallenden Arbeiten nicht in der Lage gewesen, sich einen Überblick zu verschaffen und Stellung zu nehmen. Die Forderung der B sei „bereits vor geraumer Zeit getilgt“ worden. Mit dem Finanzamt bestehe ein Streit aus Zeiten der Sozietät. Später zu berücksichtigende Verlustvorträge – und auch andere Fakten – seien nicht berücksichtigt worden. Die Forderung der RAK sei „nicht aktenkundig“, es werde um Vorlage der Vorgänge gebeten.
15Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er könne Zahlungsbelege vorlegen, wonach die Forderungen von ihm vor langer Zeit beglichen worden seien. Er habe die Belege allerdings nicht dabei. Mit der zuständigen Gerichtsvollzieherin sei er nach wie vor damit befasst, Forderungen zurückzuführen, es gebe auch noch andere Forderungen.
16Die Beklagte war im Verhandlungstermin nicht anwesend.
17Entscheidungsgründe
181. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie wurde fristgerecht erhoben.
192. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig.
20a) Der Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Der Kläger ist ordnungsgemäß zu dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung angehört worden, ohne dass er sich zu Einzelheiten geäußert hätte.
21b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Recht widerrufen. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs in Vermögensverfall, es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Interessen der Rechtssuchenden (ausnahmsweise) hierdurch nicht gefährdet würden.
22Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtssuchenden würden hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Anwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; NJW-RR 2011, 483).
23Der Eintritt des Vermögensverfalls wird gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nach § 882 b ZPO eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (BGH NJW 2011, 3234), hier der 15.03.2019. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit mehreren Forderungen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die gesetzliche Vermutung würde nur dann nicht eingreifen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen zum Zeitpunkt der Widerrufszulassung schon beglichen gewesen wären, auch wenn die Eintragung noch fortbesteht. Der Nachweis des Erlöschens der Forderung obliegt dem Rechtsanwalt (BGH BRAK-Mitt. 2003, 84). Der Kläger hat sich zum Ausgleich der Forderungen nicht geäußert, seine Einlassungen blieben auch im Termin zur mündlichen Verhandlung substanzlos, der Kläger hat keine nachvollziehbaren Angaben zum (angeblichen) Erlöschen der Forderungen gemacht, auch keine Belege vorgelegt, vielmehr eingeräumt, dass noch offene Forderungen gegen ihn bestünden.
24Der Kläger hat auch keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, dass er in der Lage wäre, seine finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen, indem er offene Forderungen einzieht, vorhandenes Vermögen verwertet und mit Gläubigern Pfändungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen trifft, deren Bedingungen er einhalten kann und einhält. Vortrag für ein „geordnetes Wirtschaften“ fehlt vollständig (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 14 Rn. 32).
25Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden verbunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW-RR 2011, 483; Senat, Urteil vom 13.09.2013, 1 AGH 24/13). Die Annahme der Gefährdung von Rechtssuchenden ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (ständige Rechtsprechung; BGH, Beschluss vom 25.06.2007, AnwZ (B) 101/05).
26Dem Antrag des Klägers, ihm Gelegenheit zu geben, weiter vorzutragen, war nicht stattzugeben, da er diese seit der ersten Anhörung der Beklagten vom 02.10.2018 und auch trotz Verfügung des Vorsitzenden (Zif. 5 b) vom 09.05.2019 nicht genutzt hat.
273. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
28Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO auf, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind.
29Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteils des Senats in den tragenden Gründen weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
32Die Berufung ist nur zuzulassen,
331. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
342. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
353. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
364. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
375. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
38Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zuzulassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz oder teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
39Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BRAO § 194 Streitwert 1x
- ZPO § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses 1x
- VwGO § 124 3x
- ZPO § 802c Vermögensauskunft des Schuldners 1x
- VwGO § 124a 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 802g Erzwingungshaft 1x
- BRAO § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung 5x
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- 1 AGH 24/13 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 112 c BRAO, 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO 1x (nicht zugeordnet)