Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 1 AGH 2/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar,
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird auf 12.500,-- Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist seit dem 03.04.2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Beschluss der Beklagten vom 24.08.2005 wurde ihr die Erlaubnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwältin für Steuerrecht“ zu führen.
3Mit Schreiben vom 07.03.2017 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie bisher keine Fortbildungsnachweise für das Jahr 2016 vorgelegt habe. Sie forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31.03.2017 vergeblich auf, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2016 nachzuweisen. Nach zwei weiteren Schreiben der Beklagten vom 25.04.2017 und 28.06.2017 erklärte die Klägerin innerhalb der zuletzt gesetzten Nachfrist mit Schreiben vom 28.08.2017, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Fortbildung für 2016 zu absolvieren. Sie habe sich nunmehr zu einer Fortbildung mit einem Umfang von 15 Zeitstunden für den 03./04.11.2017 angemeldet und werde das Teilnehmerzertifikat einreichen. Außerdem kündigte sie an, die Anmeldung für eine weitere Fortbildungsveranstaltung noch im Jahr 2017 zu übersenden. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wies die Beklagte darauf hin, dass die angekündigten Fortbildungsnachweise nicht vorgelegt worden seien. Mit weiteren, per Zustellungsurkunde zugestellten Schreiben vom 17.07.2018 und 11.09.2018 setzte die Beklagte der Klägerin Nachfristen, zuletzt bis zum 30.10.2018, und wies darauf hin, dass sie nach fruchtlosem Fristablauf in ihrer nächsten Sitzung über den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis beraten werde.
4Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2018 widerrief die Beklagte die Erlaubnis.Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe in den Jahren 2016 und 2017 ihre Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Entschuldigungsgründe habe sie nicht vorgetragen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung seien keine zu Gunsten der Klägerin sprechenden Aspekte zu erkennen. Daher habe sie die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen.
5Gegen diesen, am 28.12.2018 zugestellten Bescheid hat die Klägerin unter dem 17.01.2019 Klage erhoben, die sie nicht begründet hat. Schriftsätzlich hat sie angekündigt beantragen zu wollen, den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2019 (richtig: 2018) aufzuheben. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 11.04.2019 nicht erschienen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten (Mitglieds-Nr.: 46312) Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe:
10Die gegen den Widerrufsbescheid vom 14.12.2018 gerichtete, fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist ohne Vorverfahren zulässig, §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 68 Abs.1 S.2 VwGO, 110 Abs.1 JustG NRW. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Der Senat war trotz des Ausbleibens der Klägerin zum Verhandlungstermin vom 12.07.2019 nicht gehindert, über die Anfechtungsklage zu entscheiden. Die Klägerin ist in der am 11.04.2019 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung gem. §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 102 Abs.2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Sie hat weder Gründe vorgetragen, die ihr Ausbleiben entschuldigen, noch einen Terminsverlegungsantrag gestellt.
112. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da er formell und materiell rechtmäßig ergangen ist.
12a) Der Bescheid ist ordnungsgemäß ergangen. Die Beklagte hat die Klägerin vor der Entscheidung über den Widerruf gem. § 25 Abs.3 S.1 FAO angehört. Die Beklagte hat der Klägerin zuletzt mit Schreiben vom 11.09.2018, zugestellt am 15.09.2018, unter Beifügung ihrer vorausgegangenen Schreiben vom 16.05.2018 und 17.07.2018 Gelegenheit gegeben, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2016 und 2017 bis zum 30.10.2018 nachzuweisen. Sie hat angekündigt, für den Fall des Verstreichens dieser Frist, in der nächsten Sitzung über den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis zu beraten. Hierauf hat die Klägerin nicht reagiert.
13Der Widerruf vom 14.12.2018 ist auch innerhalb der Jahresfrist nach § 25 Abs.2 FAO erfolgt. Nach dem Schreiben der Klägerin vom 28.08.2017, in dem sie für das 2. Halbjahr 2017 die Teilnahme an Fortbildungen angekündigt hatte, durfte und musste die Beklagte vor einer Entscheidung über den Widerruf abwarten, ob die Klägerin die angekündigten Fortbildungen absolvieren würde. Davon, dass die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung keine entsprechenden Fortbildungsnachweise vorlegen würde, konnte die Beklagte frühestens nach Ablauf der mit dem der Klägerin förmlich zugestellten Schreiben vom 17.07.2018 gesetzten Frist zum 31.08.2018 ausgehen. Der Widerruf ist sodann mit dem Bescheid vom 14.12.2018 erfolgt.
14b) Der Widerruf der Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 43 c Abs.4 S.2 BRAO i.V.m. §§ 25, 15 FAO. Danach kann die Erlaubnis widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wurde. Nach § 15 FAO muss derjenige, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich wissenschaftlich publizieren oder an einer fachspezifischen Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung hörend oder dozierend teilnehmen. Die gesetzlich normierten Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor.
15aa) Die Beklagte stützt den Widerruf zu Recht auf die Verletzung der Fortbildungsverpflichtung für die Jahre 2016 und 2017.
16Im Jahr 2016 hat die Klägerin an keiner Fortbildungsveranstaltung teilgenommen. Dies ergibt sich aus deren Schreiben vom 28.08.2017, in dem sie angegeben hat, dass sie 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Pflichtfortbildung abzuleisten. Nach der Rechtsprechung des BGH stand mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2016 fest, dass die Klägerin ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Nach dem Ablauf des Kalenderjahres kann sich der Rechtsanwalt für das vergangene Jahr nicht mehr fortbilden (vgl. BGH BRAK-Mitt 2013, 181 Tz.10; BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.9, jeweils zitiert nach juris); eine „Nachholung“ der Fortbildung ist nur im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).
17Die Teilnahme an einer Fortbildung im Jahr 2017 lässt sich nicht feststellen.Die Klägerin hat die Teilnahme an einer Fortbildung trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus § 15 Abs.5 FAO nicht nachgewiesen. Dies geht zu Lasten der Klägerin, die die Feststellungslast für die Teilnahme an den Pflichtfortbildungen trägt (vgl. Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 15 FAO Rn.100).
18bb) Der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Beklagte hat das gesetzlich vorgesehene Ermessen ausgeübt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Bescheids vom 14.12.2018.
19Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung aufgrund der Verletzung der Fortbildungsverpflichtung in den Jahren 2016 und 2017 zu widerrufen, ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert und keine besonderen Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen, ist hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf auszusprechen ist, regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43 c BRAO Rn.39; vgl. auch Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2. Aufl., § 43 c BRAO Rn.56).
20Besondere Gründe, die in diesem Fall dem Widerruf entgegenstehen könnten, lassen sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände nicht feststellen. Zwar kann die Rechtsanwaltskammer von einem Widerruf absehen, wenn der Rechtsanwalt aufgrund einer Erkrankung oder aus anderen Gründen unverschuldet gehindert war, die Fortbildungspflicht zu erfüllen (Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 43 c BRAO Rn.78; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43 c BRAO Rn.39). Dass die Klägerin unverschuldet an der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gehindert war, wird indes weder von der Klägerin mit Substanz vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus der Akte. Mit Schreiben vom 28.08.2017 hat die Klägerin lediglich auf in der Vergangenheit liegende, nicht näher spezifizierte „gesundheitliche Gründe“ verwiesen, die sie gehindert haben sollen, ihrer Fortbildungsverpflichtung für 2016 nachzukommen. Feststellbare trifftige Gründe, die die Verletzung der Fortbildungspflicht entschuldigen würden (vgl. Scharmer, a.a.O., § 43 c BRAO Rn.79), ergeben sich aus dem Schreiben nicht. Da die Klägerin außerdem weder für das Jahr 2017 noch für das Jahr 2018 ein „erhöhtes Fortbildungskontingent“ nachgewiesen hat, fehlen auch Ansatzpunkte für Erwägungen, aufgrund „nachgeholter“ Fortbildungen ausnahmsweise von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen (vgl. hierzu BGH BRAK-Mitt. 2013, 181, Tz.10; BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.10).
21Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte davon abgesehen, vor Erlass der Widerrufsverfügung eine förmliche Rüge gem. § 74 BRAO auszusprechen. Aber selbst wenn eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten angenommen würde, vor dem Widerruf der Erlaubnis als milderes eine förmliche Rüge wegen der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht auszusprechen (so Quaas, Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltl. Berufsrecht, 2. Aufl., § 25 FAO Rn.3), war der Widerruf im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig. Infolge einer im Jahr 2018 ausgesprochenen Rüge hätte die Klägerin die Verletzung der Fortbildungsverpflichtung in den Jahren 2016 und 2017 ohnehin nicht mehr kompensieren können. Da die Klägerin außerdem auf die Schreiben vom 16.05.2018, 17.07.2018 und 11.09.2018 mit der Aufforderung, für das Jahr 2017 Fortbildungen nachzuweisen, nicht reagiert hat, konnte die Beklagte annehmen, dass eine förmliche Rüge und eine weitere Frist keine geeigneten Mittel sind, die Klägerin zum Nachweis etwaiger Fortbildungsmaßnahmen anzuhalten.
223. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
23Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung eines anderen Anwaltsgerichtshofs, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
24Rechtsmittelbelehrung:
25Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,
261. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
272. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
283. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
294. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
305. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
31Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen.
32Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 68 Abs.1 S.2 VwGO, 110 Abs.1 JustG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- § 25 Abs.3 S.1 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 102 Abs.2 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 FAO 3x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs.2 FAO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- §§ 112 c Abs.1 S.1 BRAO, 154 Abs.1 VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- §§ 25, 15 FAO 2x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 43c Fachanwaltschaft 6x
- VwGO § 124a 1x
- BRAO § 74 Rügerecht des Vorstandes 1x
- BRAO § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 2x
- § 15 Abs.5 FAO 1x (nicht zugeordnet)