Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 32/20

Tenor

  • 1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

  • 2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen.


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