Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
StPO § 274 Beweiskraft des Protokolls
Strafprozeßordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.