Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 85/20

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit die Berufung des Angeklagten auch wegen seiner Verurteilung wegen (tatmehrheitlich begangenen) fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Anklageschrift vom 14.08.2019) verworfen worden ist. Bzgl. dieses Vorwurfs wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.

2.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt ist, wobei der Adhäsionsausspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 11.09.2019 unberührt bleibt, als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.


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