Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 85/20
Tenor
1.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit die Berufung des Angeklagten auch wegen seiner Verurteilung wegen (tatmehrheitlich begangenen) fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Anklageschrift vom 14.08.2019) verworfen worden ist. Bzgl. dieses Vorwurfs wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.
2.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt ist, wobei der Adhäsionsausspruch aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 11.09.2019 unberührt bleibt, als unbegründet auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.09.2019 wegen Betruges und wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weiter heißt es im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils:
4„Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 1 Monat das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt.
5Der Angeklagte wird verurteilt, an den Geschädigten A 335,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent vom 25.05.23028 bis zum 12.07.2019 und ab dem 13.07.2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.“
6Gegen das Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er durch seinen Verteidiger „klarstellend“ erklärt, dass sich die Berufung nur gegen den strafrechtlichen Teil des erstinstanzlichen Urteils wende. Der Adhäsionsantrag bleibe „anerkannt“.
7Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Paderborn die Berufung des Angeklagten verworfen und weiter tenoriert: „Die angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung sowie das Fahrverbot bleiben aufrecht erhalten“. In den Urteilsgründen wird u. a. ein Fahrverbot nach § 44 StGB näher begründet, ebenso – allerdings lediglich unter Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften – die Entscheidung über den Adhäsionsantrag.
8Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel mit der Maßgabe, dass das angeordnete einmonatige Fahrverbot entfällt, als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
9II.
10Die zulässige Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
111.
12Soweit das Landgericht die Berufung des Angeklagten auch wegen der Verurteilung wegen eines in Tatmehrheit zu dem ebenfalls abgeurteilten Betrug stehenden fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Einzelstrafe: 3 Monate Freiheitsstrafe) verworfen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen, da insoweit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss nicht vorliegt (§ 206a StPO). Bzgl. der mit Anklageschrift vom 14.08.2019 angeklagten Tat des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 28.04.2019 liegt lediglich ein Verbindungsbeschluss vor, der neben der Verbindung nur die Ausweitung der Pflichtverteidigerbestellung regelt und erklärt: „Der Termin am 11.09.2019 bleibt bestehen und bezieht sich auf beide Verfahren“.
13Ein bloßer Verbindungsbeschluss ersetzt grds. nicht den nach § 203 StPO erforderlichen Eröffnungsbeschluss. Anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Gericht auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden wollte, insbesondere also den hinreichenden Tatverdacht geprüft hat (vgl. nur: OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 – 2 Rev 92/118 – 1 Ss 168/18 – juris; OLG Hamm, Beschl. v.24.09.2013 – 3 RVs 66/13 – juris). Die bloße Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung reicht insoweit nicht, da diese womöglich allein der Verteidigung des Angeklagten im Zwischenverfahren dienen kann (OLG Hamburg a.a.O.). Auch die Erklärung, dass der Termin am 11.09.2019 bestehen bleibe und sich auf beide Verfahren beziehe, lässt einen Eröffnungswillen bzw. die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts nicht hinreichend erkennen. Sie macht auch für den Fall Sinn, dass das Gericht letzteren noch prüfen und in einem gesonderten Beschluss die Eröffnungsentscheidung nachholen wollte.
14Soweit im Hauptverhandlungsprotokoll der Sitzung des Amtsgerichts vom 11.09.2019 protokolliert ist: „Es wird festgestellt, dass die Anklagen vom 02.11.2018 und vom 14.08.2019 mit Beschluss vom 06.02.2019 und vom 14.08.2019 zur Hauptverhandlung zugelassen wurden“ ergibt sich schon dem Wortlaut nach keine eigenständige Eröffnungsentscheidung. Vielmehr legt dies nahe, dass das Amtsgericht bzgl. der Anklage vom 14.08.2019 irrtümlich von einer bereits erfolgten Verfahrenseröffnung ausgegangen ist.
15Mangels Vorliegens der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses war daher das angefochtene Urteil bzgl. der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. BGH StV 2011, 457; OLG Hamburg a.a.O.).
162.
17Die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht die Aufhebung der daran anknüpfenden Rechtsfolgen (Einzelfreiheitsstrafe, Fahrverbot, Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis) sowie des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
18Soweit der Angeklagte wegen Betruges zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist, war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
19Der Senat hat insoweit im Tenor lediglich klargestellt, dass der Angeklagte – im strafrechtlichen Teil seiner Verurteilung – allein wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt ist.
203.
21Soweit das Landgericht – ausweislich der Urteilsgründe - offenbar eine Entscheidung über die Adhäsionsklage treffen wollte, geht diese ins Leere. Der Angeklagte hatte diese in der Berufungshauptverhandlung von seinem Rechtsmittelangriff wirksam ausgenommen, so dass der Ausspruch bzgl. der Adhäsionsklage bereits in Rechtskraft erwachsen war.
22Dass der Adhäsionskläger, der in der Berufungshauptverhandlung auf eigenen Wunsch nicht zugegen war, dieser teilweisen Berufungsrücknahme nicht zugestimmt hat (vgl. § 303 S. 1 StPO), ist unschädlich. Zwar ist allein für den Nebenkläger ausdrücklich bestimmt, dass es dessen Zustimmung bei einer (Teil-) Rücknahme des Rechtsmittels des Angeklagten nicht bedarf (§ 303 S. 2 StPO). Jedoch ist der Senat der Auffassung, dass - wenn der Gesetzgeber schon die Zustimmung des Nebenklägers nicht für erforderlich erachtet hat - dies erst Recht bzgl. eines bloßen Adhäsionsklägers gelten muss, jedenfalls dann, wenn er sich an der Hauptverhandlung nicht mehr beteiligt hat. Ein irgendwie gearteter Rechtsverlust für diesen ist hierdurch nicht zu gewärtigen.
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- 2 Rev 92/11 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 44 Fahrverbot 1x
- 1 Ss 168/18 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 303 Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme 2x
- StPO § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis 1x
- StPO § 203 Eröffnungsbeschluss 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 66/13 1x