Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 202/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten, trägt die Landeskasse (entsprechend §§ 467 Abs. 1; 473 Abs. 1 StPO).


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