Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 102 und 103/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.


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