Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 32/22

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif ETA 42 zum 01.04.2014 begehrt.

2. Es wird festgestellt, dass die in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zu dem in der Tabelle genannten Zeitpunkt unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war:

Datum der Beitragsanpassung

Tarif

Erhöhungsbetrag

Unwirksam bis einschließlich

01.01.2015

V333S2P

25,70 €,

ab 01.01.2016 um weitere 1,90 €,

ab 01.01.2017 um weitere 2,48

31.12.2019

01.01.2018

V333S2P

31,96 €,

ab 01.01.2019 um weitere 1,09 €

31.12.2019

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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