Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 526/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben.

Der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt P. vom 14.12.2022 wird aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt P. wird verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last(§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).


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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 391/25
3. November 2025
203 StObWs 391/25 3. November 2025

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