Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 UF 165/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 07.10.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich – unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im Übrigen – teilweise abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion – Service-Center J. (PK N01, PersNr. N02), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 168,70 EUR im Monat bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, Service-Center J., bezogen auf den 30.04.2024, übertragen (Ausgleich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung).

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion – Service-Center J. (PK N01, PersNr. N02), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25,50 EUR im Monat bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, Service-Center J., bezogen auf den 30.04.2024, übertragen (Ausgleich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung (U.)).

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens wird nicht angeordnet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.


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